Der Aufbau
- Wirksamer Mietvertrag, § 535 BGB
- Erhaltungspflicht, § 535 I 2 BGB
- Der Vermieter hat die Sache in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen
- Er hat sie „während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten“
- Mangel, § 536 I 1 BGB
- Für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands (Ist-Beschaffenheit) vom vertraglich geschuldeten (Soll-Beschaffenheit)
- Die Soll-Beschaffenheit bestimmt der vereinbarte Gebrauch, nicht ein abstrakter Standard
- zugesicherte Eigenschaft, § 536 II BGB
- Ihr Fehlen oder späterer Wegfall steht dem Mangel gleich
- Die Vorschrift verweist nur auf Absatz 1 Satz 1 und 2
- Rechtsmangel, § 536 III BGB
- Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend
- Zeitpunkt, § 536 I 1 BGB
- Der Mangel besteht „zur Zeit der Überlassung“ oder entsteht „während der Mietzeit“
- Auf den Vertragsschluss kommt es hier gerade nicht an → S-6.02
- Erheblichkeit, § 536 I 3 BGB
- „Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht“
- Bei zugesicherter Eigenschaft greift die Schwelle nicht
- Abweichung der Wohnfläche um mehr als zehn Prozent von der vereinbarten
- Die Gebrauchsbeeinträchtigung wird vermutet
- Darunter ist sie darzulegen
- Kein vom Mieter zu vertretender Mangel, § 326 II 1 Alt. 1 BGB analog
- Rechtsfolge
- Sperre für drei Monate, § 536 Ia BGB
- soweit die Minderung auf einer Maßnahme beruht, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB dient
- Abdingbarkeit