Der leasingtypische Gewährleistungsausschluss (§§ 307, 306 BGB)

Prüfungsschema · Schuldrecht BT · Erstes Staatsexamen · 7 Hauptpunkte · 14 Unterpunkte · 1 auf der dritten Ebene

Der Aufbau

  • Was die Klausel abbedingt
  • Die Klausel — Ausschluss der eigenen Gewährleistung und Abtretung der kaufrechtlichen Mängelansprüche gegen den Lieferanten, angenommen durch den Leasingnehmer
  • Kontrollmaßstab, § 307 I 1, II Nr. 1 BGB
  • Erste Bedingung: die Abtretung ist vollständig
    • Sie muss die Mängelrechte unbedingt, vorbehaltlos und endgültig übertragen, und der Leasingnehmer muss sie im eigenen Namen und ohne Mitwirkung des Leasinggebers durchsetzen können
    • eine bloße Einziehungsermächtigung genügt nicht — übertragen wird dabei nichts
    • ein Zustimmungsvorbehalt für Rücktritt und Minderung genügt nicht
      • Der Leasinggeber wird die Zustimmung gerade dann verweigern, wenn seine Raten am Bestand des Vertrags hängen
  • Zweite Bedingung: die abgetretenen Rechte sind werthaltig
    • Abgetreten werden muss etwas, das es gibt
    • Hat der Leasinggeber selbst unter Gewährleistungsausschluss gekauft, geht die Abtretung ins Leere
  • Rechtsfolge, § 306 BGB
    • Der Leasingvertrag bleibt im Übrigen wirksam (Abs. 1), und an die Stelle der Klausel treten die gesetzlichen Vorschriften (Abs. 2)
    • Eine geltungserhaltende Reduktion auf das gerade noch Zulässige gibt es nicht
    • Zurück kommt das volle Mietrecht und mit ihm § 536a I Alt. 1 BGB — für den bei Vertragsschluss vorhandenen Mangel haftet der Leasinggeber ohne Verschulden, auch wenn er die Sache nie gesehen hat
  • Was mit dem abgetretenen Recht mitwandert
    • Der Leasingnehmer macht ein fremdes Recht geltend: die Einwendungen aus § 404 BGB, die Verjährung und die Rügeobliegenheit des § 377 HGB
    • Parteien des Kaufvertrags sind Leasinggeber und Lieferant, so dass § 377 I HGB schon dann greift, wenn der Kauf für diese beiden ein Handelsgeschäft ist
    • Auf die Kaufmannseigenschaft des Leasingnehmers kommt es nicht an. Rechtsfolge ist § 377 II HGB — die Ware gilt als genehmigt

7 Hauptpunkte · 14 Unterpunkte · 1 auf der dritten Ebene

Warum die Punkte so stehen

der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst

Kontrollmaßstab, § 307 I 1, II Nr. 1 BGB · die Weiche: Streicht die Klausel oder tauscht sie?

  • sie streicht: unangemessene Benachteiligung, denn dem Leasingnehmer bleibt nichts
  • sie tauscht: an die Stelle der mietrechtlichen Rechte gegen den Leasinggeber treten die kaufrechtlichen gegen den Lieferanten — das ist auch formularmäßig zulässig, weil der Leasingnehmer keinen Anspruch verliert, sondern einen anderen Schuldner bekommt

Durchwirkung: Der Tausch trägt die Klausel; deshalb sind seine beiden Bedingungen eigene Prüfungspunkte und kein Nebensatz.

Zweite Bedingung: die abgetretenen Rechte sind werthaltig · die Weiche: Warum ist der abgetretene Anspruch wertlos?

  • er besteht nicht: die Klausel tauscht nicht, sondern streicht, und ist nach § 307 I 1 BGB unwirksam
  • er besteht, aber der Lieferant ist insolvent: die Klausel bleibt wirksam; übertragen wurde ein vorhandenes Recht, und das Insolvenzrisiko des Lieferanten trägt ohnehin der Leasinggeber, weil die Rückabwicklung des Kaufvertrags in seinem Vertrag stattfindet

Durchwirkung: Nur im ersten Ast greift Punkt 6, und erst dort wird aus einem Sachmangel eine verschuldensunabhängige Haftung des Leasinggebers.

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

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