Der Aufbau
- Was die Klausel abbedingt
- Ohne sie schuldet der Leasinggeber die Erhaltung (§ 535 I 2 BGB), die Miete mindert sich kraft Gesetzes (§ 536 I BGB), und § 536a I BGB gibt Schadensersatz → S-6.01 · S-6.02
- Die Klausel — Ausschluss der eigenen Gewährleistung und Abtretung der kaufrechtlichen Mängelansprüche gegen den Lieferanten, angenommen durch den Leasingnehmer
- Kontrollmaßstab, § 307 I 1, II Nr. 1 BGB
- Gemessen wird am Mietrecht als gesetzlichem Leitbild
- § 309 Nr. 8 lit. b BGB gilt gegenüber einem Unternehmer ohnehin nicht (§ 310 I 1 BGB)
- Erste Bedingung: die Abtretung ist vollständig
- Sie muss die Mängelrechte unbedingt, vorbehaltlos und endgültig übertragen, und der Leasingnehmer muss sie im eigenen Namen und ohne Mitwirkung des Leasinggebers durchsetzen können
- eine bloße Einziehungsermächtigung genügt nicht — übertragen wird dabei nichts
- ein Zustimmungsvorbehalt für Rücktritt und Minderung genügt nicht
- Der Leasinggeber wird die Zustimmung gerade dann verweigern, wenn seine Raten am Bestand des Vertrags hängen
- Zweite Bedingung: die abgetretenen Rechte sind werthaltig
- Abgetreten werden muss etwas, das es gibt
- Hat der Leasinggeber selbst unter Gewährleistungsausschluss gekauft, geht die Abtretung ins Leere
- Rechtsfolge, § 306 BGB
- Der Leasingvertrag bleibt im Übrigen wirksam (Abs. 1), und an die Stelle der Klausel treten die gesetzlichen Vorschriften (Abs. 2)
- Eine geltungserhaltende Reduktion auf das gerade noch Zulässige gibt es nicht
- Zurück kommt das volle Mietrecht und mit ihm § 536a I Alt. 1 BGB — für den bei Vertragsschluss vorhandenen Mangel haftet der Leasinggeber ohne Verschulden, auch wenn er die Sache nie gesehen hat
- Was mit dem abgetretenen Recht mitwandert
- Parteien des Kaufvertrags sind Leasinggeber und Lieferant, so dass § 377 I HGB schon dann greift, wenn der Kauf für diese beiden ein Handelsgeschäft ist
- Auf die Kaufmannseigenschaft des Leasingnehmers kommt es nicht an. Rechtsfolge ist § 377 II HGB — die Ware gilt als genehmigt
7 Hauptpunkte · 14 Unterpunkte · 1 auf der dritten Ebene
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Kontrollmaßstab, § 307 I 1, II Nr. 1 BGB · die Weiche: Streicht die Klausel oder tauscht sie?
- sie streicht: unangemessene Benachteiligung, denn dem Leasingnehmer bleibt nichts
- sie tauscht: an die Stelle der mietrechtlichen Rechte gegen den Leasinggeber treten die kaufrechtlichen gegen den Lieferanten — das ist auch formularmäßig zulässig, weil der Leasingnehmer keinen Anspruch verliert, sondern einen anderen Schuldner bekommt
Durchwirkung: Der Tausch trägt die Klausel; deshalb sind seine beiden Bedingungen eigene Prüfungspunkte und kein Nebensatz.
Zweite Bedingung: die abgetretenen Rechte sind werthaltig · die Weiche: Warum ist der abgetretene Anspruch wertlos?
- er besteht nicht: die Klausel tauscht nicht, sondern streicht, und ist nach § 307 I 1 BGB unwirksam
- er besteht, aber der Lieferant ist insolvent: die Klausel bleibt wirksam; übertragen wurde ein vorhandenes Recht, und das Insolvenzrisiko des Lieferanten trägt ohnehin der Leasinggeber, weil die Rückabwicklung des Kaufvertrags in seinem Vertrag stattfindet
Durchwirkung: Nur im ersten Ast greift Punkt 6, und erst dort wird aus einem Sachmangel eine verschuldensunabhängige Haftung des Leasinggebers.