Immer dann, wenn die Rechte aus §§ 536, 536a BGB dem Grunde nach stehen und der Vermieter etwas dagegenhält. Zwei Erkennungszeichen im Sachverhalt führen hierher, und sie zeigen auf verschiedene Vorschriften.
Das erste ist eine Besichtigung oder eine Übergabe mit Protokoll: Der Mieter hat vor Vertragsschluss oder bei der Annahme etwas gesehen. Dann ist § 536b BGB zu prüfen — und die entscheidende Frage lautet, ob er die Tatsachen kannte, die den Mangel ausmachen, oder nur eine Folge davon.
Das zweite ist ein Schweigen: Zwischen dem Auftreten des Mangels und der ersten Meldung liegen Wochen oder Monate. Dann ist § 536c BGB zu prüfen, und zwar zeitabschnittsweise.
Und wo der Vertrag eine Freizeichnungsklausel enthält, kommt § 536d BGB dazu.