Rückgabe, Nutzungsentschädigung und Verjährung (§§ 546, 546a, 548 BGB)

Prüfungsschema · Schuldrecht BT · Erstes Staatsexamen

Wann du dieses Schema aufschlägst

Am Ende jeder Mietklausur, in der das Mietverhältnis beendet ist und der Mieter noch drin sitzt oder gerade ausgezogen ist. Erkennungszeichen sind: ein Auszugsdatum, eine Schlüsselübergabe, ein Schadensbild an der Sache oder eine Forderung des Vermieters für die Zeit nach der Beendigung.

Drei Fragen stehen dann nebeneinander, und sie haben drei verschiedene Fristen: die Rückgabe (§ 546 BGB, daneben § 985 BGB), die Entschädigung für die Zeit der Vorenthaltung (§ 546a I BGB) und der Ersatz für Veränderungen oder Verschlechterungen (§ 548 I BGB).

Die Merkregel für dieses Schema: Bei jedem Anspruch des Vermieters nach Vertragsende wird § 548 BGB geprüft, auch wenn im Sachverhalt niemand die Verjährung erwähnt. Sechs Monate sind so kurz, dass sie fast immer abgelaufen sind; deshalb liegt dort der Prüfungspunkt.

Der Aufbau

  • Beendetes Mietverhältnis → S-7.03
  • Rückgabe, § 546 I BGB
    • Der Mieter hat die Mietsache „nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben“
    • Zurückgegeben ist sie erst mit vollständiger Räumung und Herausgabe aller Schlüssel
    • § 546 II BGB — der Mieter hat den Gebrauch einem Dritten überlassen
      • Der Vermieter kann die Sache auch von diesem zurückfordern
    • daneben steht § 985 BGB
  • Nutzungsentschädigung, § 546a I BGB
    • Für die Dauer der Vorenthaltung
    • „die vereinbarte Miete oder die Miete …, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist“
  • Weiterer Schaden, § 546a II BGB
    • Er läuft über §§ 280 I, II, 286 BGB, also mit Verzug und Vertretenmüssen
    • bei Wohnraum bremst § 571 I BGB zusätzlich
      • Nur bei Umständen, die der Mieter zu vertreten hat (S. 1)
      • Nur, soweit die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert (S. 2)
      • Nicht, wenn der Mieter gekündigt hat (S. 3)
  • Verjährung, § 548 BGB — sechs Monate
      • Mit der Verjährung des Rückgabeanspruchs verjähren auch die Ersatzansprüche
    • die kurze Frist erfasst konkurrierende deliktische Ansprüche wegen derselben Verschlechterung
      • Sonst liefe § 548 BGB leer, weil jeder Sachschaden zugleich eine Eigentumsverletzung ist
    • nicht erfasst ist die Nutzungsentschädigung aus § 546a I BGB
      • Sie verjährt nach §§ 195, 199 I BGB in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden ist

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

Weitere Schemata in Feld 7

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