Am Ende jeder Mietklausur, in der das Mietverhältnis beendet ist und der Mieter noch drin sitzt oder gerade ausgezogen ist. Erkennungszeichen sind: ein Auszugsdatum, eine Schlüsselübergabe, ein Schadensbild an der Sache oder eine Forderung des Vermieters für die Zeit nach der Beendigung.
Drei Fragen stehen dann nebeneinander, und sie haben drei verschiedene Fristen: die Rückgabe (§ 546 BGB, daneben § 985 BGB), die Entschädigung für die Zeit der Vorenthaltung (§ 546a I BGB) und der Ersatz für Veränderungen oder Verschlechterungen (§ 548 I BGB).
Die Merkregel für dieses Schema: Bei jedem Anspruch des Vermieters nach Vertragsende wird § 548 BGB geprüft, auch wenn im Sachverhalt niemand die Verjährung erwähnt. Sechs Monate sind so kurz, dass sie fast immer abgelaufen sind; deshalb liegt dort der Prüfungspunkt.