Rücktritt des Leasingnehmers und Rückabwicklung (§§ 413, 313, 812 BGB)

Prüfungsschema · Schuldrecht BT · Erstes Staatsexamen · 6 Hauptpunkte · 9 Unterpunkte

Der Aufbau

  • Wirksame Abtretung der Mängelrechte → S-8.02
  • Ist auch das Gestaltungsrecht übertragen? — der Rücktritt ist kein Anspruch, und § 398 S. 1 BGB erfasst unmittelbar nur Forderungen
  • Voraussetzungen des Rücktritts — §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB im Verhältnis zum Lieferanten → S-3.02
  • Wo die Rückabwicklung stattfindet
    • Der Rücktritt gestaltet den Kaufvertrag um, und dessen Parteien sind Lieferant und Leasinggeber
    • Der Leasingnehmer ist Zessionar, nicht Vertragspartei
    • Rückgewährschuldner ist deshalb der Leasinggeber, und auch der Wertersatz für die gezogenen Nutzungen aus § 346 II 1 BGB richtet sich gegen ihn und nicht gegen den Leasingnehmer
  • Wirkung auf den Leasingvertrag
    • Der Leasinggeber kauft die Sache ausschließlich, um sie zu überlassen
    • Der Bestand des Kaufvertrags ist damit ein Umstand, der „zur Grundlage des Vertrags geworden“ ist (§ 313 I BGB)
    • Fest steht sein Wegfall mit der Rechtskraft des Urteils im Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten oder früher, wenn dieser den Rücktritt akzeptiert
  • Kein Rückforderungsdurchgriff
    • § 359 I 1 BGB gibt ein Leistungsverweigerungsrecht („die Rückzahlung des Darlehens verweigern“), keinen Rückforderungsanspruch
    • Eine entsprechende Anwendung auf die Rückforderung gibt es nicht
    • Der Weg führt über § 313 I BGB und § 812 BGB → S-11.03

6 Hauptpunkte · 9 Unterpunkte

Warum die Punkte so stehen

der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst

Ist auch das Gestaltungsrecht übertragen? · die Weiche: Geht das Rücktrittsrecht mit?

  • ja: ein unselbständiges, an die abgetretene Forderung gebundenes Gestaltungsrecht kann nach § 413 BGB mitübertragen werden, und die leasingtypische Abtretungsklausel ist nach §§ 133, 157 BGB regelmäßig so auszulegen — wer die Mängelrechte gibt, gibt die Befugnis mit, sie auszuüben
  • nein: dem Leasingnehmer bliebe nur der Nacherfüllungsanspruch

Durchwirkung: Im zweiten Ast fehlt der Klausel gerade das, was sie trägt — sie tauscht dann nicht vollwertig, und die Rechtsfolge des § 306 BGB greift ein → S-8.02.

Wirkung auf den Leasingvertrag · die Weiche: Absatz 1 oder Absatz 3 des § 313 BGB?

  • Abs. 1, Anpassung: sie wirkt zurück; die Ratenzahlungspflicht entfällt von Anfang an, die gezahlten Raten sind ohne Rechtsgrund geleistet und nach § 812 I 2 Alt. 1 BGB zurückzufordern, abzüglich der gezogenen Gebrauchsvorteile
  • Abs. 3 S. 2, Kündigung: beim Dauerschuldverhältnis tritt sie an die Stelle des Rücktrittsrechts und wirkt nur für die Zukunft

Durchwirkung: Wer zu Absatz 3 Satz 2 greift, lässt jede gezahlte Rate beim Leasinggeber liegen. Die Weiche entscheidet den Zahlungsantrag, nicht nur die Begründung.

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

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