Der Aufbau
- Wirksame Abtretung der Mängelrechte → S-8.02
- Ist auch das Gestaltungsrecht übertragen? — der Rücktritt ist kein Anspruch, und § 398 S. 1 BGB erfasst unmittelbar nur Forderungen
- Voraussetzungen des Rücktritts — §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB im Verhältnis zum Lieferanten → S-3.02
- Wo die Rückabwicklung stattfindet
- Der Rücktritt gestaltet den Kaufvertrag um, und dessen Parteien sind Lieferant und Leasinggeber
- Der Leasingnehmer ist Zessionar, nicht Vertragspartei
- Rückgewährschuldner ist deshalb der Leasinggeber, und auch der Wertersatz für die gezogenen Nutzungen aus § 346 II 1 BGB richtet sich gegen ihn und nicht gegen den Leasingnehmer
- Wirkung auf den Leasingvertrag
- Der Leasinggeber kauft die Sache ausschließlich, um sie zu überlassen
- Der Bestand des Kaufvertrags ist damit ein Umstand, der „zur Grundlage des Vertrags geworden“ ist (§ 313 I BGB)
- Fest steht sein Wegfall mit der Rechtskraft des Urteils im Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten oder früher, wenn dieser den Rücktritt akzeptiert
- Kein Rückforderungsdurchgriff
- § 359 I 1 BGB gibt ein Leistungsverweigerungsrecht („die Rückzahlung des Darlehens verweigern“), keinen Rückforderungsanspruch
- Eine entsprechende Anwendung auf die Rückforderung gibt es nicht
- Der Weg führt über § 313 I BGB und § 812 BGB → S-11.03
6 Hauptpunkte · 9 Unterpunkte
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Ist auch das Gestaltungsrecht übertragen? · die Weiche: Geht das Rücktrittsrecht mit?
- ja: ein unselbständiges, an die abgetretene Forderung gebundenes Gestaltungsrecht kann nach § 413 BGB mitübertragen werden, und die leasingtypische Abtretungsklausel ist nach §§ 133, 157 BGB regelmäßig so auszulegen — wer die Mängelrechte gibt, gibt die Befugnis mit, sie auszuüben
- nein: dem Leasingnehmer bliebe nur der Nacherfüllungsanspruch
Durchwirkung: Im zweiten Ast fehlt der Klausel gerade das, was sie trägt — sie tauscht dann nicht vollwertig, und die Rechtsfolge des § 306 BGB greift ein → S-8.02.
Wirkung auf den Leasingvertrag · die Weiche: Absatz 1 oder Absatz 3 des § 313 BGB?
- Abs. 1, Anpassung: sie wirkt zurück; die Ratenzahlungspflicht entfällt von Anfang an, die gezahlten Raten sind ohne Rechtsgrund geleistet und nach § 812 I 2 Alt. 1 BGB zurückzufordern, abzüglich der gezogenen Gebrauchsvorteile
- Abs. 3 S. 2, Kündigung: beim Dauerschuldverhältnis tritt sie an die Stelle des Rücktrittsrechts und wirkt nur für die Zukunft
Durchwirkung: Wer zu Absatz 3 Satz 2 greift, lässt jede gezahlte Rate beim Leasinggeber liegen. Die Weiche entscheidet den Zahlungsantrag, nicht nur die Begründung.