Der Aufbau
- Kein gesetzlicher Vertragstyp
- Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt den Leasingvertrag nicht
- Eingeordnet wird nach der geschuldeten Leistung, nicht nach dem wirtschaftlichen Zweck
- Einordnung
- Drei Personen, zwei Verträge
- Kaufvertrag zwischen Lieferant und Leasinggeber, § 433 BGB
- Der Leasingnehmer ist daran nicht beteiligt
- Ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 I BGB) liegt nicht vor, sonst bedürfte es der Abtretung nicht
- Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer, § 535 BGB
- Aus ihm folgen der Anspruch auf Überlassung und Erhaltung (§ 535 I 1, 2 BGB) und die Ratenpflicht (§ 535 II BGB)
- dass der Leasingnehmer Sache und Lieferanten selbst ausgesucht hat, ändert an der Parteistellung nichts
- Amortisationsabreden
- Sie verteilen das Risiko, dass der Leasinggeber am Ende nicht auf Anschaffungspreis und Zinsen kommt
- Sie sind keine Gewährleistungsabreden: der Leasingnehmer steht nicht für einen Zustand der Sache ein, sondern dafür, dass die Rechnung aufgeht
- § 506 II 2 BGB — auf Verträge nach Satz 1 Nr. 3 sind § 500 II, § 501 I und § 502 BGB nicht anzuwenden
- Inhaltskontrolle der Amortisationsklausel
- Sie legt den Umfang der Hauptleistung fest und unterliegt deshalb nach § 307 III 1 BGB keiner Angemessenheitskontrolle, wohl aber über § 307 III 2 in Verbindung mit § 307 I 2 BGB der Transparenzkontrolle: der Restwert ist zu beziffern, das Verwertungsverfahren zu benennen, die Abrechnung offenzulegen
- wer ein Risiko übernommen hat, kann sich auf seinen Eintritt nicht über § 313 I BGB berufen
- Die Vorschrift verlangt die Abwägung „insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung“, und die schlägt dort durch
5 Hauptpunkte · 10 Unterpunkte · 4 auf der dritten Ebene
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Einordnung · die Weiche: Was ist geschuldet?
- die Überlassung einer Sache auf Zeit gegen ein zeitbezogenes Entgelt: atypischer Mietvertrag; die §§ 535 ff. BGB gelten, soweit die leasingtypische Interessenlage nichts anderes verlangt
- eine Geldanlage, die der Leasingnehmer in Raten tilgt und die die Sache sichert: zusammengesetzter Vertrag, beurteilt nach der jeweils sachnächsten Vorschrift — die Rechtsprechung folgt dem nicht
Durchwirkung: Die Einordnung arbeitet zweimal. Sie liefert die Anspruchsgrundlagen (§ 535 II BGB für die Raten, §§ 536, 536a BGB für die Gewährleistung, § 543 BGB für die fristlose Kündigung, § 548 BGB für die Verjährung der Ersatzansprüche in sechs Monaten) und sie ist der Vergleichsmaßstab des § 307 II Nr. 1 BGB. Wer den Vertrag als Kreditgeschäft einordnet, hat für die Inhaltskontrolle kein gesetzliches Leitbild → S-8.02.
Amortisationsabreden · die Weiche: Wer trägt das Verwertungsrisiko?
- Vollamortisation: niemand mehr, die Raten decken den Aufwand vollständig
- Teilamortisation mit Restwertgarantie: der Leasingnehmer steht für den kalkulierten Restwert ein
- Kilometerleasing: der Leasinggeber; ausgeglichen wird nur die Mehr- oder Minderfahrleistung
Durchwirkung: Der Ast entscheidet über § 506 II 1 BGB — Erwerbspflicht des Verbrauchers (Nr. 1), Andienungsrecht des Unternehmers (Nr. 2) oder Einstehen „für einen bestimmten Wert des Gegenstandes“ (Nr. 3). Greift eine Nummer, gilt der Vertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe, und über § 506 I 1 BGB sind die §§ 358 bis 360, 491a bis 502 und 505a bis 505e BGB — mit Ausnahme des § 492 IV BGB — entsprechend anzuwenden, samt Widerrufsrecht → S-11.03. Beim Kilometerleasing greift keine Nummer.