Der Aufbau
- Darlehensvertrag, § 488 I BGB
- Der Darlehensgeber stellt „einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung“ (S. 1)
- Der Darlehensnehmer zahlt den geschuldeten Zins und bei Fälligkeit das Darlehen zurück (S. 2)
- Zinsen sind nachschüssig zu entrichten, § 488 II BGB
- beim Sachdarlehen (§§ 607 ff. BGB) ist eine Sache von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten, nicht dieselbe
- Fälligkeit der Rückzahlung — sie hängt an den Kündigungsrechten
- Verbraucherdarlehensvertrag, § 491 BGB
- Ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer
- Das Gesetz unterscheidet Allgemein- (Abs. 2 S. 1) und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (Abs. 3 S. 1)
- Bereichsausnahmen, § 491 II 2 BGB
- Unter anderem ein Nettodarlehensbetrag von weniger als 200 Euro (Nr. 1), die Rückzahlung binnen drei Monaten bei nur geringen Kosten (Nr. 3) und das zinsgünstige Arbeitgeberdarlehen (Nr. 4)
- Form, § 492 I 1 BGB
- Schriftlich, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist
- Die Pflichtangaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB gehören in den Vertrag (Abs. 2)
- Widerrufsrecht, § 495 I BGB in Verbindung mit § 355 BGB, mit den Ausnahmen des Absatzes 2
- vorzeitige Erfüllung, § 500 II BGB
- Jederzeit; beim Immobiliardarlehen mit gebundenem Sollzinssatz im Zeitraum der Zinsbindung nur bei berechtigtem Interesse (S. 2), und dann ist § 490 II BGB nicht anzuwenden (S. 3)
- Verbundener Vertrag, § 358 III 1 BGB
- Verbunden sind der Darlehensvertrag und der finanzierte Vertrag, „wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“
- wirtschaftliche Einheit, S. 2
- Insbesondere, wenn der Unternehmer selbst finanziert oder sich der Darlehensgeber „bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient“
- beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks, S. 3 — das bloße Zurverfügungstellen genügt nie; verlangt ist eine darüber hinausgehende Verflechtung
- Einwendungsdurchgriff, § 359 I 1 BGB
- Der Verbraucher kann „die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer … zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden“
- Das ist ein Leistungsverweigerungsrecht, kein Rückforderungsanspruch
- Bei einem Nacherfüllungsanspruch erst nach dessen Fehlschlagen (S. 3), und nicht bei einem finanzierten Entgelt unter 200 Euro (Abs. 2) → S-8.03
5 Hauptpunkte · 16 Unterpunkte · 5 auf der dritten Ebene
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Fälligkeit der Rückzahlung · die Weiche: Wer kündigt aus welchem Grund?
- keine Rückzahlungszeit vereinbart: beide Seiten, Frist drei Monate, § 488 III 1, 2 BGB; sind Zinsen nicht geschuldet, darf der Nehmer auch ohne Kündigung zurückzahlen (S. 3)
- Darlehensnehmer bei gebundenem Sollzinssatz: § 489 I BGB — zum Ende der Sollzinsbindung mit einem Monat Frist (Nr. 1) oder „in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang“ mit sechs Monaten Frist (Nr. 2)
- Darlehensnehmer bei veränderlichem Zinssatz: jederzeit mit drei Monaten Frist, § 489 II BGB
- Darlehensgeber außerordentlich: § 490 I BGB bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit — vor Auszahlung „im Zweifel stets“, nach Auszahlung „nur in der Regel“ fristlos
- Darlehensnehmer außerordentlich: § 490 II BGB, nur bei gebundenem Sollzinssatz und Sicherung durch Grund- oder Schiffspfandrecht, frühestens sechs Monate nach vollständigem Empfang und nur, wenn berechtigte Interessen es gebieten — dafür schuldet er eine Vorfälligkeitsentschädigung (S. 3)
Durchwirkung: Die Rechte aus § 489 I und II BGB sind unabdingbar (§ 489 IV 1 BGB) und kosten keine Vorfälligkeitsentschädigung; wer § 490 II BGB prüft, ohne § 489 I Nr. 2 BGB abgearbeitet zu haben, lässt den Darlehensnehmer für ein Recht zahlen, das er umsonst hatte. Die Kündigung des Nehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er nicht binnen zwei Wochen zurückzahlt (§ 489 III BGB); §§ 313 und 314 BGB bleiben unberührt (§ 490 III BGB).
beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks, S. 3 · die Weiche: Welcher Vertrag wird widerrufen?
- der finanzierte Vertrag: der Verbraucher ist auch an seine auf den Darlehensvertrag gerichtete Erklärung nicht mehr gebunden, § 358 I BGB
- der Darlehensvertrag (§ 495 I BGB oder § 514 II 1 BGB): er ist auch an den finanzierten Vertrag nicht mehr gebunden, § 358 II BGB
Durchwirkung: In beiden Ästen tritt der Darlehensgeber nach § 358 IV 5 BGB in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein, wenn das Darlehen diesem bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist — rückabgewickelt wird dann allein zwischen Verbraucher und Bank.