Der Aufbau
- Gegenseitiger Vertrag und Mangel bei Gefahrübergang → S-0.03
- Nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung, § 323 I BGB — die Lieferung der mangelhaften Sache
- Erfolglose Fristsetzung, § 323 I BGB
- Fälligkeit — eine vor Fälligkeit gesetzte Frist eröffnet den Rücktritt nicht
- Weil der Nacherfüllungsanspruch verhalten ist, muss der Käufer ihn zuerst geltend machen — beides kann in einem Satz stehen
- Inhalt — bestimmte und eindeutige Aufforderung, innerhalb eines bestimmbaren Zeitraums zu leisten; ein kalendermäßiger Endtermin ist nicht nötig
- Angemessenheit — eine zu kurz bemessene Frist ist nicht unwirksam, sondern setzt die angemessene Frist in Gang
- Ermöglichung — der Verkäufer muss in der Frist nacherfüllen können; ohne Bereitstellung nach § 439 V BGB am Erfüllungsort läuft keine Frist
- Kein Ausschluss
- Der Rücktritt entfällt, „wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist“
- Das ist eine umfassende Interessenabwägung
- Bei einem behebbaren Mangel ist von Geringfügigkeit jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt
- Unterhalb dieser Schwelle folgt daraus nicht, dass die Pflichtverletzung unerheblich wäre — dort wird abgewogen
- § 323 VI BGB — alleinige oder weit überwiegende Verantwortung des Käufers, Annahmeverzug
- § 218 BGB über § 438 IV 1 BGB — der Rücktritt ist unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Verkäufer sich darauf beruft
- Erklärung, § 349 BGB — Gestaltungserklärung; mit Zugang ist die Rechtslage verändert
- Rechtsfolge, §§ 346 ff. BGB — Rückgewähr der empfangenen Leistungen und Herausgabe der gezogenen Nutzungen (§ 346 I BGB), Zug um Zug (§ 348 BGB)
- Wertersatz an Stelle der Rückgewähr, § 346 II 1 BGB
- Die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht (Nr. 3 Hs. 2)
- Privileg des gesetzlich Rücktrittsberechtigten, § 346 III 1 Nr. 3 BGB — kein Wertersatz, wer die eigenübliche Sorgfalt beobachtet hat
- Verbrauchsgüterkauf — der Unternehmer trägt die Kosten der Rückgabe, § 475 VII BGB
- Neben dem Schadensersatz, § 325 BGB — der Rücktritt schließt ihn nicht aus
7 Hauptpunkte · 10 Unterpunkte · 6 auf der dritten Ebene
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Ermöglichung · die Weiche: Ist die Frist entbehrlich?
- § 323 II BGB (ernsthafte und endgültige Verweigerung, relatives Fixgeschäft, besondere Umstände)
- § 440 S. 1 BGB (Verweigerung beider Arten, Fehlschlagen, Unzumutbarkeit)
- § 475d I BGB im Verbrauchsgüterkauf, und zwar abweichend von § 323 II und § 440 BGB
- § 326 V BGB bei Unmöglichkeit
Durchwirkung: Der Ast bestimmt, was zu subsumieren ist; im Verbrauchsgüterkauf verdrängt § 475d I BGB die beiden anderen, und der Verbraucher muss nur den Mangel anzeigen und die angemessene Zeit abwarten.