Der Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB)

Prüfungsschema · Schuldrecht BT · Erstes Staatsexamen · 7 Hauptpunkte · 10 Unterpunkte · 6 auf der dritten Ebene

Der Aufbau

  • Gegenseitiger Vertrag und Mangel bei Gefahrübergang → S-0.03
  • Nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung, § 323 I BGB — die Lieferung der mangelhaften Sache
  • Erfolglose Fristsetzung, § 323 I BGB
    • Fälligkeit — eine vor Fälligkeit gesetzte Frist eröffnet den Rücktritt nicht
      • Weil der Nacherfüllungsanspruch verhalten ist, muss der Käufer ihn zuerst geltend machen — beides kann in einem Satz stehen
    • Inhalt — bestimmte und eindeutige Aufforderung, innerhalb eines bestimmbaren Zeitraums zu leisten; ein kalendermäßiger Endtermin ist nicht nötig
    • Angemessenheit — eine zu kurz bemessene Frist ist nicht unwirksam, sondern setzt die angemessene Frist in Gang
    • Ermöglichung — der Verkäufer muss in der Frist nacherfüllen können; ohne Bereitstellung nach § 439 V BGB am Erfüllungsort läuft keine Frist
  • Kein Ausschluss
      • Der Rücktritt entfällt, „wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist“
      • Das ist eine umfassende Interessenabwägung
      • Bei einem behebbaren Mangel ist von Geringfügigkeit jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt
      • Unterhalb dieser Schwelle folgt daraus nicht, dass die Pflichtverletzung unerheblich wäre — dort wird abgewogen
    • § 323 VI BGB — alleinige oder weit überwiegende Verantwortung des Käufers, Annahmeverzug
    • § 218 BGB über § 438 IV 1 BGB — der Rücktritt ist unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Verkäufer sich darauf beruft
  • Erklärung, § 349 BGB — Gestaltungserklärung; mit Zugang ist die Rechtslage verändert
  • Rechtsfolge, §§ 346 ff. BGB — Rückgewähr der empfangenen Leistungen und Herausgabe der gezogenen Nutzungen (§ 346 I BGB), Zug um Zug (§ 348 BGB)
    • Wertersatz an Stelle der Rückgewähr, § 346 II 1 BGB
      • Die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht (Nr. 3 Hs. 2)
    • Privileg des gesetzlich Rücktrittsberechtigten, § 346 III 1 Nr. 3 BGB — kein Wertersatz, wer die eigenübliche Sorgfalt beobachtet hat
    • Verbrauchsgüterkauf — der Unternehmer trägt die Kosten der Rückgabe, § 475 VII BGB
  • Neben dem Schadensersatz, § 325 BGB — der Rücktritt schließt ihn nicht aus

7 Hauptpunkte · 10 Unterpunkte · 6 auf der dritten Ebene

Warum die Punkte so stehen

der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst

Ermöglichung · die Weiche: Ist die Frist entbehrlich?

Durchwirkung: Der Ast bestimmt, was zu subsumieren ist; im Verbrauchsgüterkauf verdrängt § 475d I BGB die beiden anderen, und der Verbraucher muss nur den Mangel anzeigen und die angemessene Zeit abwarten.

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

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