Die Leihe (§§ 598 bis 606 BGB)

Prüfungsschema · Schuldrecht BT · Erstes Staatsexamen

Wann du dieses Schema aufschlägst

Wenn jemand eine Sache hergibt, sie zurückhaben will und nie über Geld gesprochen wurde: der geliehene Anhänger, das Buch, die Bohrmaschine, das Ferienhaus für ein Wochenende. Erkennungszeichen ist das Fehlen jeder Preisabrede — und ein Satz darüber, wer die laufenden Kosten getragen hat. Der zweite ist die Falle: Er macht aus der Leihe keine Miete nach § 535 BGB. Prüfe zuerst nach oben (Entgelt?) und dann nach unten (Rechtsbindungswille?); erst danach geht es in die §§ 598 ff. BGB. Für die unentgeltliche Zuwendung des Eigentums gilt dagegen das Schenkungsrecht → S-11.01.

Der Aufbau

  • Leihvertrag, § 598 BGB
    • Der Verleiher wird verpflichtet, „dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten“
  • Pflichten des Entleihers, § 603 BGB
    • Kein anderer als der vertragsmäßige Gebrauch (S. 1)
    • Keine Überlassung an Dritte ohne Erlaubnis (S. 2)
    • Die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung trägt er (§ 601 I BGB)
      • Veränderungen oder Verschlechterungen durch den vertragsmäßigen Gebrauch hat er nicht zu vertreten
  • Haftung des Verleihers
    • „nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit“, § 599 BGB
    • Für Rechts- und Sachmängel nur bei arglistigem Verschweigen, § 600 BGB → S-11.01
  • Rückgabe
    • § 604 IV BGB — bei Drittüberlassung
      • Der Verleiher kann die Sache nach Beendigung auch vom Dritten zurückfordern
  • Kündigung des Verleihers, § 605 BGB
    • Unvorhergesehener Eigenbedarf (Nr. 1)
    • Nr. 2
      • vertragswidriger Gebrauch
      • unbefugte Drittüberlassung
      • oder erhebliche Gefährdung durch Vernachlässigung der Sorgfalt
    • Tod des Entleihers (Nr. 3)
  • Verwendungsersatz, § 601 II 1 BGB
    • Für andere als die gewöhnlichen Erhaltungskosten
      • nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag
    • Wegnahmerecht nach Satz 2
  • Verjährung, § 606 S. 1 BGB
    • Sechs Monate
      • für die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen
      • und für die Verwendungsersatz- und Wegnahmeansprüche des Entleihers
    • Satz 2 verweist auf § 548 I 2, 3 und II BGB

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

Weitere Schemata in Feld 11

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