Der Aufbau
- Leihvertrag, § 598 BGB
- Der Verleiher wird verpflichtet, „dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten“
- Pflichten des Entleihers, § 603 BGB
- Kein anderer als der vertragsmäßige Gebrauch (S. 1)
- Keine Überlassung an Dritte ohne Erlaubnis (S. 2)
- Die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung trägt er (§ 601 I BGB)
- Veränderungen oder Verschlechterungen durch den vertragsmäßigen Gebrauch hat er nicht zu vertreten
- Haftung des Verleihers
- Rückgabe
- § 604 IV BGB — bei Drittüberlassung
- Der Verleiher kann die Sache nach Beendigung auch vom Dritten zurückfordern
- Kündigung des Verleihers, § 605 BGB
- Unvorhergesehener Eigenbedarf (Nr. 1)
- Nr. 2
- vertragswidriger Gebrauch
- unbefugte Drittüberlassung
- oder erhebliche Gefährdung durch Vernachlässigung der Sorgfalt
- Tod des Entleihers (Nr. 3)
- Verwendungsersatz, § 601 II 1 BGB
- Für andere als die gewöhnlichen Erhaltungskosten
- nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag
- Wegnahmerecht nach Satz 2
- Verjährung, § 606 S. 1 BGB
- Sechs Monate
- für die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen
- und für die Verwendungsersatz- und Wegnahmeansprüche des Entleihers
- Satz 2 verweist auf § 548 I 2, 3 und II BGB