Der Aufbau
- Pachtvertrag, § 581 I 1 BGB
- Der Verpächter schuldet „den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind“
- Der Pächter schuldet die vereinbarte Pacht (S. 2)
- Verweisung, § 581 II BGB
- Die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke obliegt dem Pächter (§ 582 I BGB)
- Der Verpächter hat Stücke zu ersetzen, die „infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kommen“ (Abs. 2 S. 1)
- Dem Pächter steht für Forderungen, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Stücken zu (§ 583 I BGB)
- Kündigungsfrist, § 584 I BGB
- Ist die Pachtzeit bei einem Grundstück oder einem Recht nicht bestimmt, ist die Kündigung nur zum Schluss eines Pachtjahrs zulässig und spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erklären, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll
- Landpacht
- Form der Landpacht, § 585a BGB
- „Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Textform geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.“
- Die Textform gilt seit dem 1. Januar 2025; vorher war Schriftform verlangt, und das Übergangsrecht ist am 1. Juli 2026 ausgelaufen → S-7.01
- die Rechtsfolge ist nicht die Nichtigkeit — der Vertrag ist ordentlich kündbar, § 594a I BGB; wer § 125 S. 1 BGB anwendet, verschenkt den Punkt
- Kündigung der Landpacht, § 594a I BGB
- Bei unbestimmter Pachtzeit spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs (S. 1)
- Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr (S. 2), und die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Textform (S. 3)
7 Hauptpunkte · 12 Unterpunkte
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Pachtvertrag, § 581 I 1 BGB · die Weiche: Gebrauch allein oder Gebrauch und Fruchtziehung?
- Gebrauch allein: Miete, § 535 BGB → S-6.01
- auch Fruchtziehung: Pacht — und Pachtgegenstand kann auch ein Recht oder ein Unternehmen sein, nicht nur eine Sache
Durchwirkung: Der Ast entscheidet über Kündigungsfristen, Inventarregeln und die Form; die Mängelrechte sind dieselben, weil § 581 II BGB ins Mietrecht verweist.
Landpacht · die Weiche: Liegt ein Landpachtvertrag vor?
- ja: verpachtet ist nach § 585 I 1 BGB ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden oder ohne solche, und zwar überwiegend zur Landwirtschaft; es gelten § 581 I BGB, die §§ 582 bis 583a BGB und die besonderen Vorschriften der §§ 585 ff. BGB (§ 585 II BGB)
- nein: es bleibt bei der Verweisung ins Mietrecht, § 581 II BGB
Durchwirkung: Nur im ersten Ast gilt die Form des § 585a BGB, und die Kündigungsfrist steht in § 594a BGB statt in § 584 BGB; die mietrechtlichen Vorschriften sind dort gerade nicht anzuwenden.