Der Aufbau
- Erwerbstatbestand bis auf die Berechtigung vollständig → S-0.07
- § 873 I BGB bei jedem anderen Recht am Grundstück und an einem solchen Recht
- Erwerb durch Rechtsgeschäft, § 892 I 1 BGB
- Beim gesetzlichen Erwerb (Erbfolge, Zuschlag, Ablösung analog §§ 268 III, 1150 BGB) hilft § 892 BGB nicht
- Verkehrsgeschäft
- Auf Veräußerer- und Erwerberseite dürfen wirtschaftlich nicht dieselben Personen stehen
- Dass die Beteiligten einander kennen, schadet nicht
- Unrichtigkeit des Grundbuchs — der Buchinhalt weicht von der wirklichen Rechtslage ab
- Vermutung nach § 891 BGB
- Kein Widerspruch eingetragen, § 892 I 1 BGB
- Er sperrt den Erwerb ohne Rücksicht darauf, ob der Erwerber ihn gelesen hat → S-7.02
- Keine Kenntnis der Unrichtigkeit, § 892 I 1 BGB
- Maßgeblicher Zeitpunkt, § 892 II BGB
- Ist zu dem Erwerb die Eintragung erforderlich, die Zeit der Antragstellung
- Kommt die Einigung erst später zustande, die Zeit der Einigung
- Spätere Kenntnis schadet nicht
- Verfügungsbeschränkungen, § 892 I 2 BGB
- Eine relative Beschränkung zugunsten einer bestimmten Person wirkt nur, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist
- § 2113 III BGB verweist für die Nacherbfolge auf eben diesen Schutz
- Ist der Nacherbenvermerk eingetragen, ist die Verfügung dem Nacherben gegenüber unwirksam
- § 1365 I BGB — absolute Beschränkung, § 892 BGB hilft nicht
- § 81 I 1 InsO — nach § 81 I 2 InsO bleiben §§ 892, 893 BGB unberührt
- Es entscheiden der eingetragene Insolvenzvermerk (§ 32 I InsO) und die Kenntnis
- § 878 BGB gilt über § 91 II InsO → S-7.02
- Was § 892 BGB nicht ersetzt — Geschäftsfähigkeit, Vertretungsmacht, Form
- Überwunden wird allein die fehlende Berechtigung
- § 893 BGB — derselbe Schutz
- Für den, der an den eingetragenen Berechtigten leistet
- Für den, der mit ihm ein Rechtsgeschäft über das Recht vornimmt, das nicht unter § 892 BGB fällt
- Rechtsfolge — der Erwerber erwirbt
- Dem wahren Berechtigten bleiben § 816 I 1 BGB gegen den Verfügenden und, im Erbfall, die §§ 2018 ff. BGB