Der Aufbau
- Mangel im dinglichen Recht — die Hypothek besteht nicht oder steht dem Veräußerer nicht zu
- § 892 I 1 BGB — Erwerb durch Rechtsgeschäft, Verkehrsgeschäft, unrichtiges Grundbuch, kein Widerspruch, keine positive Kenntnis; maßgeblicher Zeitpunkt § 892 II BGB → S-7.01
- Bei der Briefhypothek tritt § 1155 S. 1 BGB an die Stelle der Eintragung; § 1140 S. 1 BGB sperrt, was aus dem Brief hervorgeht
- Mangel in der Forderung — sie ist nicht entstanden, erloschen oder steht einem anderen zu
- § 1138 BGB — die §§ 891 bis 899 BGB gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 BGB zustehenden Einreden; der öffentliche Glaube erstreckt sich damit auf etwas, das im Grundbuch gar nicht steht
- Eine teleologische Reduktion für den Fall, dass die Forderung einem Dritten zusteht, wird abgelehnt: Der Wortlaut unterscheidet nicht, und für den Erwerber, der ins Grundbuch sieht, sind beide Lagen ununterscheidbar
- Grenze — Sicherungshypothek: § 1185 II BGB schließt § 1138 BGB (und §§ 1139, 1141, 1156 BGB) aus; guter Glaube an die Forderung hilft dort nicht, § 892 BGB für das dingliche Recht bleibt anwendbar. Dasselbe gilt für die Höchstbetragshypothek, § 1190 III BGB
- Doppelmangel — beide Mängel werden getrennt geprüft und getrennt überwunden; der gute Glaube muss für jeden von beiden vorliegen. Fehlt er für einen, scheitert der Erwerb insgesamt
- Einreden des Eigentümers
- § 216 I BGB — die Verjährung der Forderung hindert den Gläubiger nicht, Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen; für rückständige Zinsen gilt das nicht, § 216 III BGB
- § 1169 BGB — steht dem Eigentümer eine dauernde Einrede zu, kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet
- Rechtsfolge
6 Hauptpunkte · 7 Unterpunkte
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Einreden des Eigentümers · die Weiche: Woraus folgt die Einrede?
- aus der Forderung, § 1137 I 1 BGB (die Einreden des persönlichen Schuldners und die eines Bürgen nach § 770 BGB, also auch Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit; § 1137 II BGB, wenn der Eigentümer nicht persönlicher Schuldner ist): abstreifbar über § 1138 BGB
- aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und bisherigem Gläubiger gegen die Hypothek, § 1157 S. 1 BGB: abstreifbar über § 1157 S. 2 BGB i.V.m. §§ 892, 894 bis 899, 1140 BGB
Durchwirkung: Der Ast bestimmt die Norm im Obersatz; wer die Einrede falsch zuordnet, schreibt § 1138 BGB, wo § 1157 S. 2 BGB hingehört — und prüft dann den guten Glauben am falschen Bezugspunkt.
Rechtsfolge · die Weiche: Was erwirbt, wer die Hypothek nur über § 1138 BGB erlangt?
- Einheitstheorie: die Forderung wird entsprechend § 1153 I BGB mitgerissen, er wird auch Forderungsinhaber; die Akzessorietät bleibt gewahrt, und der Schuldner zahlt nur einmal
- Trennungstheorie: nur die forderungsentkleidete Hypothek geht über, die Forderung bleibt beim bisherigen Inhaber; den Schuldner schützen §§ 1156, 1160, 1161 BGB
Durchwirkung: Eine herrschende Meinung lässt sich hier nicht belegen — die Entscheidung ist ausdrücklich zu begründen, die Gegenauffassung als vertretbar auszuweisen, und der gewählte Ast ist bis zum Rückgriff des Eigentümers durchzuhalten → S-9.04.