Der Ersterwerb der Hypothek (§§ 873, 1113 ff. BGB)

Prüfungsschema · Sachenrecht · Erstes Staatsexamen · 6 Hauptpunkte · 2 Unterpunkte

Wann du dieses Schema aufschlägst

Doppeltatbestand: dingliches Recht und Forderung.

Der Aufbau

  • Einigung über die Bestellung, § 873 I BGB — Inhalt nach § 1113 I BGB: bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer dem Gläubiger zustehenden Forderung aus dem Grundstück
  • Eintragung, § 873 I BGB — mit dem Inhalt des § 1115 I BGB: Gläubiger, Geldbetrag der Forderung, Zinssatz, Geldbetrag anderer Nebenleistungen; im Übrigen Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
  • Einigsein
  • Berechtigung des Bestellers — Eigentümer; sonst § 892 BGB
  • Bestehen der gesicherten Forderung, § 1113 I BGB — auch eine künftige oder bedingte genügt, § 1113 II BGB
  • Rechtsfolge — die Hypothek ist entstanden; sie erfasst nach §§ 1120 bis 1122 BGB auch Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör

6 Hauptpunkte · 2 Unterpunkte

Warum die Punkte so stehen

der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst

Berechtigung des Bestellers · die Weiche: Brief- oder Buchhypothek?

Durchwirkung: Vor der Briefübergabe steht die Hypothek dem Eigentümer zu, § 1163 II BGB; erst mit ihr ist der Ersterwerb vollendet, und erst dann kann der Zweiterwerb ansetzen.

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

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