Der Aufbau
- Einigung über die Bestellung, § 873 I BGB — Inhalt nach § 1113 I BGB: bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer dem Gläubiger zustehenden Forderung aus dem Grundstück
- Eintragung, § 873 I BGB — mit dem Inhalt des § 1115 I BGB: Gläubiger, Geldbetrag der Forderung, Zinssatz, Geldbetrag anderer Nebenleistungen; im Übrigen Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
- Einigsein
- Berechtigung des Bestellers — Eigentümer; sonst § 892 BGB
- Bestehen der gesicherten Forderung, § 1113 I BGB — auch eine künftige oder bedingte genügt, § 1113 II BGB
- Ist sie nicht zur Entstehung gelangt, steht die Hypothek dem Eigentümer zu, § 1163 I 1 BGB; sie ist Eigentümergrundschuld, § 1177 I 1 BGB
- Erlischt sie, erwirbt der Eigentümer die Hypothek, § 1163 I 2 BGB
6 Hauptpunkte · 2 Unterpunkte
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Berechtigung des Bestellers · die Weiche: Brief- oder Buchhypothek?
- Briefhypothek (gesetzlicher Regelfall, § 1116 I BGB): der Gläubiger erwirbt erst mit Übergabe des Briefes durch den Eigentümer, § 1117 I 1 BGB; ersetzbar durch die Surrogate der §§ 929 bis 931 BGB (§ 1117 I 2 BGB) oder die Aushändigungsvereinbarung (§ 1117 II BGB)
- Buchhypothek: die Brieferteilung ist ausgeschlossen, § 1116 II 1 BGB — dazu Einigung und Eintragung, § 1116 II 3 BGB
Durchwirkung: Vor der Briefübergabe steht die Hypothek dem Eigentümer zu, § 1163 II BGB; erst mit ihr ist der Ersterwerb vollendet, und erst dann kann der Zweiterwerb ansetzen.