Klage und Widerklage: Zuständigkeitsstreitwert und Gebührenstreitwert (§ 5 ZPO, § 45 GKG)

Zivilrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 5 ZPO. „Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.“

Struktur. Ein Satz. Keine Absätze. Der Ausnahmehalbsatz gehört zum Satz, nicht zu einem Absatz 2, den es nicht gibt. Richtig zitiert wird § 5 Halbsatz 1 ZPO für die Zusammenrechnung und § 5 Halbsatz 2 ZPO für Klage und Widerklage. Die amtliche Überschrift lautet „Mehrere Ansprüche“.

Verlangt für Halbsatz 1: mehrere Ansprüche · in einer Klage · geltend gemacht. Auf einen inneren Zusammenhang kommt es nicht an.

Und die Gegennorm, die gegenläufig rechnet

§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG: „In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet.“ Für die Zuständigkeit bleibt es also beim Wert der Klage; für die Gerichtsgebühren wird addiert. Wer die beiden vertauscht, rechnet zweimal falsch — und der Halbsatz „die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden“ entscheidet zugleich darüber, was nach einer Trennung gemäß § 145 Abs. 2 ZPO gilt: Dann wird nicht mehr zusammengerechnet. Für den Hilfsantrag gilt § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG — Zusammenrechnung nur, „soweit eine Entscheidung über ihn ergeht“ —, und nach Satz 3 zählt bei Identität des Gegenstands nur der höhere Wert.

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