Das Schema der sachlichen Zuständigkeit von oben nach unten

Zivilrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Reihenfolge ist zwingend, weil der Einleitungssatz des § 23 GVG die wertunabhängigen Zuweisungen vorschaltet. Wer mit dem Wert beginnt, prüft die falsche Norm zuerst und ordnet die Arzthaftungsklage über 4.000,00 EUR dem Amtsgericht zu.

1. Ist die Sache ohne Rücksicht auf den Wert dem Landgericht zugewiesen?

  • 1.1 § 71 Abs. 2 GVG mit neun Nummern: Beamtenansprüche gegen den Fiskus (Nr. 1), Amtshaftung (Nr. 2), Kapitalanleger-Musterverfahren (Nr. 3), die Verfahren der Buchstaben b bis f der Nummer 4 (Buchstabe a ist weggefallen), Anordnungs- und Vergütungsstreitigkeiten (Nr. 5), Unternehmensstabilisierung und Restrukturierung (Nr. 6), Presse- und Rundfunkveröffentlichungen einschließlich des Internets (Nr. 7), Vergabestreitigkeiten (Nr. 8), Streitigkeiten aus Heilbehandlungen (Nr. 9).

  • 1.2 Ist eine Nummer einschlägig ⇒ Landgericht, und die Rechnung nach §§ 2 bis 9 ZPO wird für die Zuständigkeit gar nicht mehr gebraucht.

2. Ist die Sache ohne Rücksicht auf den Wert dem Amtsgericht zugewiesen?

  • 2.1 § 23 Nr. 2 GVG mit den Buchstaben a bis g; Buchstabe f ist weggefallen.

  • 2.2 § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG für Familiensachen — nach dem Schlusssatz des Absatzes 1 ausschließlich; Nummer 2 für die freiwillige Gerichtsbarkeit, dort nicht ausschließlich.

  • 2.3 § 23a Abs. 2 GVG zählt elf Nummern von Betreuungs-, Unterbringungs- und Nachlasssachen auf; Absatz 3 nimmt die Teilungssachen aus und weist sie den Notaren zu.

3. Erst jetzt der Wert.

  • 3.1 Zuständigkeitsstreitwert nach §§ 2 bis 9 ZPO berechnen (Z2-2.12).

  • 3.2 Bis einschließlich 10.000,00 EUR ⇒ Amtsgericht, § 23 Nr. 1 GVG.

  • 3.3 Darüber ⇒ Landgericht, § 71 Abs. 1 GVG als Auffangnorm.

4. Die funktionelle Ebene innerhalb des Gerichts.

5. Und die Heilung, die alles überholt. Ist das Gericht unzuständig, verhandelt der Beklagte aber rügelos zur Hauptsache, wird es nach § 39 Satz 1 ZPO zuständig — außer am Amtsgericht ohne Belehrung, § 39 Satz 2 ZPO mit § 504 ZPO, und außer bei ausschließlicher Zuständigkeit, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO und Satz 2, dem Schlusssatz des Absatzes 2 — einen Absatz 3 gibt es nicht. Sätze im Urteil: einen, wenn § 39 Satz 1 ZPO trägt; sonst keinen.

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