„Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich“.
Struktur
Nummer 2 des § 23 GVG hat die Buchstaben a bis g, und Buchstabe f ist „weggefallen“. Es sind also sechs geltende Buchstaben bei sieben Buchstabenstellen — wer die Reihe nachzählt und auf sieben kommt, hat einen zu viel. Die Vorschrift hat, wie die ganze Norm, keine Absätze.
Die geltenden Buchstaben: a Wohnraummiete, ausschließlich · b Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern und Auswanderungsexpedienten · c Verfahren nach § 43 Abs. 2 WEG, ausschließlich · d Wildschadensstreitigkeiten · e die nachbarrechtlichen Ansprüche aus §§ 906, 910, 911, 923 BGB · g Streitigkeiten aus Leibgedings- und Auszugsverträgen.
Verlangt für Buchstabe a: ein Mietverhältnis · über Wohnraum · und ein Anspruch aus dem Mietverhältnis oder über seinen Bestand.
Der Buchstabe a ist der praktisch einzige mit Prüfungsgewicht — und er hat zwei Folgen, die zusammengehören. Erstens ist die Zuständigkeit ausschließlich; damit sind Gerichtsstandsvereinbarung und rügelose Einlassung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO und nach dem Schlusssatz des Absatzes 2 gesperrt. Zweitens kommt es auf den Wert überhaupt nicht an: Eine Räumungsklage über eine Wohnung bleibt beim Amtsgericht, auch wenn der Jahresmietwert nach § 41 Abs. 2 GKG oder § 8 ZPO weit über zehntausend Euro liegt. Geschäftsraummiete fällt nicht darunter — dort entscheidet allein der Wert, und daneben steht der ausschließliche Gerichtsstand des § 29a Abs. 1 ZPO für die örtliche Zuständigkeit (F3).