Drei Texte kommen nur am Amtsgericht vor und betreffen deshalb seit dem 1. Januar 2026 deutlich mehr Verfahren als zuvor.
§ 504 ZPO im Wortlaut:
Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
Der Hinweis im Protokoll der mündlichen Verhandlung:
Der Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht … für den Rechtsstreit örtlich unzuständig sein dürfte und dass seine Zuständigkeit begründet wird, wenn der Beklagte zur Hauptsache verhandelt, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen.
Der Satz in den Entscheidungsgründen, wenn die Zuständigkeit auf § 39 Satz 1 ZPO gestützt wird:
Das angerufene Gericht ist zuständig. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2026 zur Hauptsache verhandelt, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen; die Zuständigkeit ist damit nach § 39 Satz 1 ZPO begründet. Der nach § 504 ZPO gebotene Hinweis ist ihm zuvor erteilt worden.
Der Satz, wenn die Belehrung unterblieben ist:
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist nicht nach § 39 Satz 1 ZPO begründet worden. Der Beklagte ist auf die Unzuständigkeit und die Folgen einer rügelosen Einlassung nicht hingewiesen worden; § 39 Satz 2 ZPO steht der Zuständigkeitsbegründung deshalb entgegen.
Wo es steht und was es kostet
Der Hinweis steht im Protokoll, nicht im Urteil. Im Urteil steht er nur, wenn die Zuständigkeit streitig ist — dann zwei bis drei Sätze in den Entscheidungsgründen, vor der Begründetheit. § 39 ZPO hat zwei Sätze und keine Absätze; „§ 39 Abs. 1 ZPO“ gibt es nicht.