„Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.“ Absatz 2: „Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.“
Struktur
Zwei Absätze mit je einem Satz. Die amtliche Überschrift lautet „Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit“.
Verlangt: ein Verfahren vor dem Amtsgericht · und einer von drei Vorgängen — Widerklage, Erweiterung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO, Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO · und ein Anspruch, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört · und ein Antrag einer Partei · und dieser Antrag vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache.
Die Prüfung in fünf Schritten
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1. Verfahren vor dem Amtsgericht? Sonst greift § 506 ZPO nicht.
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2. Einer der drei Vorgänge — Widerklage, Erweiterung nach § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO, Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO?
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3. Wert bestimmen, §§ 2 bis 9 ZPO: bei der Widerklage gesondert, weil § 5 Halbsatz 2 ZPO die Zusammenrechnung mit der Klage verbietet; bei der Erweiterung des Klageantrags zählt der Gesamtwert der erweiterten Klage, § 5 Halbsatz 1 ZPO.
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4. Antrag einer Partei, gestellt vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache?
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5. Beschluss: Unzuständigerklärung und Verweisung des ganzen Rechtsstreits; Folgen nach § 506 Abs. 2 ZPO mit § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Bei der Prüfung sind vier Punkte zu beachten. Erstens geschieht ohne Antrag nichts: Das Amtsgericht entscheidet dann über den ganzen Rechtsstreit, auch über den Betrag oberhalb seiner Wertgrenze. Das ist praktisch der häufigste Ausgang. Zweitens ist antragsberechtigt jede Partei, nicht nur der Kläger; das ist der Unterschied zu § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der den Antrag des Klägers verlangt. Drittens verweist Absatz 2 nur auf § 281 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO — also auf Unanfechtbarkeit, Bindung und Kostenbehandlung, nicht auf § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO; die Mehrkostenlast des Klägers gilt hier gerade nicht, denn den Anlass hat regelmäßig der Beklagte gesetzt. Viertens wird der ganze Rechtsstreit verwiesen, nicht nur die Widerklage. Die Zulässigkeit der Widerklage im Übrigen — Konnexität, § 33 ZPO — gehört nach Z5 und F3.