Die Verweisung an den Commercial Court (§ 611 ZPO)

Zivilrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 611 Abs. 1 Satz 1 ZPO

„Wird in Verfahren, in denen die Parteien die Zuständigkeit des Commercial Courts vereinbaren können, die Klage beim Landgericht anhängig gemacht, so hat sich dieses für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an den vom Kläger bezeichneten Commercial Court zu verweisen, wenn 1. der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat und 2. der Beklagte der Verweisung bis zum Ende der Klageerwiderungsfrist zustimmt.“ Satz 2: „Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung die Verweisung an den Commercial Court beantragt und der Kläger innerhalb der hierfür vom Gericht gesetzten Frist zustimmt.“

Absatz 2 greift, wenn durch Widerklage oder Erweiterung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO ein Anspruch erhoben wird, der die Zuständigkeit des Commercial Courts begründet: Dann hat sich das angerufene Gericht auf Antrag einer Partei für unzuständig zu erklären und zu verweisen, „sofern die Parteien die Anrufung des Commercial Courts vereinbart haben oder mit der Verweisung einverstanden sind“. Absatz 3: „Die Vorschrift des § 281 Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.“

Struktur

Drei Absätze; Absatz 1 hat zwei Sätze, Satz 1 zwei Nummern. Amtliche Überschrift: „Verweisung an den Commercial Court“.

Verlangt: eine Sache, in der die Parteien die Zuständigkeit vereinbaren können · und Anhängigkeit beim Landgericht · und den Antrag des Klägers in der Klageschrift · und die Zustimmung des Beklagten bis zum Ende der Klageerwiderungsfrist. Satz 2: Rollen vertauscht.

Die Prüfung in vier Schritten

  • 1. Könnten die Parteien die Zuständigkeit vereinbaren? Zurück zu § 119b Abs. 1 GVG und zur Landesverordnung.

  • 2. Antrag in der Klageschrift (Satz 1) oder in der Klageerwiderung (Satz 2)?

  • 3. Zustimmung der Gegenseite, fristgerecht? Sonst bleibt es beim Landgericht.

  • 4. Widerklage oder Erweiterung ⇒ Absatz 2; Beschluss und Folgen nach Absatz 3.

Bei der Vorschrift sind vier Punkte zu beachten. Erstens braucht Absatz 1 zwei Willenserklärungen. Schweigt der Beklagte, bleibt es beim Landgericht — und ist dort richtig, § 71 Abs. 1 GVG. Zweitens gilt aus § 281 Abs. 2 ZPO — vier Sätze — alles: Satz 1 die Erklärungen vor dem Urkundsbeamten, Satz 2 die Unanfechtbarkeit, Satz 3 die Anhängigkeit mit Eingang der Akten, Satz 4 die Bindung. Drittens gilt aus § 281 Abs. 3 ZPO — zwei Sätze — nur Satz 1; die Mehrkostenlast des Satzes 2 gilt nicht, denn den Anlass hat der Kläger nicht allein gesetzt; § 506 Abs. 2 ZPO ist ebenso gebaut. Viertens die Abgrenzung: § 281 ZPO setzt Unzuständigkeit voraus und kennt nur den Antrag des Klägers; § 611 ZPO verweist von einem zuständigen Gericht weg und verlangt beide Parteien. § 506 ZPO gilt nur vor dem Amtsgericht, nennt drei Vorgänge und verlangt den Antrag „vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache“; § 611 Abs. 2 ZPO nennt zwei und kennt keine Zeitschranke.

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