Einreden wirken nicht von selbst. Sie werden erhoben, und zwar mit einem Satz, der sie benennt. Das Gericht darf eine Verjährung nicht von Amts wegen berücksichtigen, und ein Zurückbehaltungsrecht wirkt nur, soweit es geltend gemacht ist.
Die vier Sätze, die eine Klageerwiderung tragen kann:
Verjährung: Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Anspruch ist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 verjährt, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB; die Klage ist erst am 14. Februar 2026 zugestellt worden.
Zurückbehaltung: Die Beklagte macht ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB geltend und beruft sich hilfsweise auf § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB, solange der Kläger die Restarbeiten an der Attika nicht ausgeführt hat.
Hilfsaufrechnung: Für den Fall, dass das Gericht die Klageforderung für begründet hält, rechnet die Beklagte hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.400,00 EUR aus der mangelhaften Abdichtung auf.
Reihenfolge: Die Hilfsaufrechnung wird nur für den Fall erklärt, dass die vorstehenden Einwendungen nicht durchgreifen, und nur in Höhe des jeweils zugesprochenen Betrages.
Die vier Regeln
Erstens wird jede Einrede in einem eigenen, mit dem Wort „Einrede“ oder „macht geltend“ gekennzeichneten Satz erhoben; eine Einrede, die sich nur aus der Sachdarstellung ergibt, ist keine. Zweitens steht die Hilfsaufrechnung hinter der Hauptverteidigung, und ihre Bedingung wird ausgeschrieben — sie ist innerprozessual und deshalb zulässig. Drittens wird die Gegenforderung beziffert und einzeln bezeichnet; „mit sämtlichen Gegenansprüchen“ ist keine Aufrechnungserklärung. Viertens wird die Reihenfolge mehrerer Gegenforderungen bestimmt, § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB; sonst gilt die Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB entsprechend, § 396 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Was die Hilfsaufrechnung kostet
Sie ist die teuerste Zeile der Klageerwiderung. § 45 Abs. 3 GKG: „Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.“ Und dass eine solche Entscheidung ergeht, ordnet § 322 Abs. 2 ZPO an. Die Erhöhung tritt also ein, sobald das Gericht über die Gegenforderung befindet — nicht schon mit der Erklärung. Das gehört mit Zahlen in das Mandantenschreiben, nicht in den Schriftsatz.