§ 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG: Ausschluss der §§ 275 bis 277 und § 495a ZPO, Anwendung des § 54 ArbGG

Zivilrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Zwei Verfahrensordnungen, und die Wahl ist keine: Sie folgt aus §§ 2, 2a ArbGG. Aber welche Fristenkette der Anwalt in den Kalender trägt, entscheidet sich hier — und ein Viertel der dokumentierten Anwaltsaufgaben lag im Arbeitsrecht.

Weg A — das Verfahren vor dem Landgericht oder dem Amtsgericht

Der Vorsitzende wählt nach § 272 Abs. 2 ZPO zwischen frühem erstem Termin und schriftlichem Vorverfahren. Es gilt die Zweiwochennotfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Erwiderungsfrist des Satzes 2 und der Maßstab des § 277 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Weg B — das Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht

§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erklärt die Vorschriften über das Verfahren vor den Amtsgerichten für entsprechend anwendbar. Satz 2 nimmt davon aus: die §§ 275 bis 277 ZPO über den frühen ersten Termin und das schriftliche Vorverfahren, § 495a ZPO über das vereinfachte Verfahren, die §§ 592 bis 605a ZPO über den Urkunden- und Wechselprozess, § 128 Abs. 2 ZPO über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 227 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 ZPO sowie § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO — und § 253 Abs. 3 Nr. 4 sowie § 277 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO, die Äußerung zu Bedenken gegen eine Videoverhandlung.

Was an die Stelle tritt

§ 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, amtlich „Güteverfahren“: „Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung).“ Die Güteverhandlung ist also nicht Vorstufe, sondern Anfang der mündlichen Verhandlung. Eine Klageerwiderungsfrist gibt es erst danach: § 61a Abs. 3 ArbGG in Kündigungssachen — mindestens zwei Wochen, und zwar erst, wenn die Güteverhandlung erfolglos war —, sonst § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG mit der Präklusion des Absatzes 2.

Und die schärfste Folge

§ 54 Abs. 2 Satz 3 ArbGG: „§ 39 Satz 1 und § 282 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.“ In der Güteverhandlung gibt es also keine rügelose Verhandlung zur Hauptsache und keine Präklusion der Zuständigkeitsrüge. Wer dort über die Sache spricht, verliert die Rüge nicht.

Das Kriterium

Frage zuerst nach dem Rechtsweg, dann nach der Fristenkette, dann nach der Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung (§ 61a Abs. 6 ArbGG). Und rechne nach: Ohne § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO gibt es kein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO, weil dessen Tatbestand gerade an die versäumte Anzeige anknüpft. Das Versäumnisurteil im Arbeitsgerichtsprozess ergeht im Termin.

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