§ 276 Abs. 3 ZPO. „Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.“
Struktur. Ein Satz, kein Halbsatz, keine Nummern. Sie ist die kürzeste Vorschrift der Fristenkette und die einzige, die den Kläger trifft.
Verlangt: eine Entscheidung des Vorsitzenden — nicht des Gerichts · gerichtet an den Kläger · nach Eingang der Klageerwiderung · und eine Frist von mindestens zwei Wochen, § 277 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 ZPO.
Drei Merkmale, die man mitdenken muss
Erstens ist die Vorschrift eine Kann-Vorschrift: Es gibt keinen Anspruch auf eine Replikfrist. Wer sie braucht, regt sie an — mit einem Satz im Schriftsatz, nicht mit einem förmlichen Antrag. Zweitens ist die Frist richterlich, also nach § 224 Abs. 2 ZPO auf Antrag verlängerbar, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind; die Verlängerung wird nach § 224 Abs. 3 ZPO vom Ablauf der vorigen Frist an gerechnet. Drittens — und das ist der Grund, aus dem die Vorschrift überhaupt in eine Anwaltsakte gehört — ist sie in § 296 Abs. 1 ZPO ausdrücklich benannt: Die Klammer dort nennt „§ 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3“, und damit ist die Versäumung der Replikfrist ein Fall der zwingenden Zurückweisung.
Für den Klägervertreter heißt das: Die Replikfrist ist die gefährlichste Frist des ersten Rechtszugs, weil sie so harmlos aussieht. Sie ist keine Notfrist, ihr Ablauf beendet nichts, und gerade deshalb steht sie in keinem roten Kalendereintrag. Aber ihr Ablauf verwandelt jeden weiteren Tatsachenvortrag in ein Vorbringen, das nach § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen ist, wenn die Erledigung dadurch verzögert würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt wird; die Entschuldigung verlangt nach § 296 Abs. 4 ZPO auf Verlangen des Gerichts eine Glaubhaftmachung.
Wohin das Ergebnis wandert
In den Schriftsatz als der eine Satz, der um die Fristsetzung bittet oder ihre Verlängerung beantragt. In das Hilfsgutachten gar nicht — dort wird geprüft, nicht terminiert. In das Mandantenschreiben als Datum: Der Mandant, der noch Unterlagen beschaffen soll, braucht eine Frist, die vor der gerichtlichen liegt, nicht dieselbe.