§ 276 Abs. 2 ZPO: die Belehrung mit den Rechtsfolgen aus §§ 91 und 708 Nr. 2 ZPO

Zivilrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 276 Abs. 2 ZPO

„Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.“

Struktur

Zwei Sätze. Satz 1 verlangt zwei Belehrungen — Versäumungsfolge und Anwaltszwang. Satz 2 verlangt eine dritte und bestimmt ihren Inhalt durch zwei Verweisungen.

Verlangt: Belehrung über die Folgen der Fristversäumung · Belehrung über den Anwaltszwang · Belehrung über das Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO · und darin ausdrücklich § 91 ZPO und § 708 Nr. 2 ZPO.

Warum gerade diese beiden Vorschriften

§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO legt dem Unterliegenden die Kosten auf — der Beklagte soll wissen, dass sein Schweigen nicht nur den Anspruch, sondern auch die Kosten beider Seiten kostet. Und § 708 Nr. 2 ZPO erklärt Versäumnisurteile ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar: Aus dem Versäumnisurteil wird also sofort vollstreckt, ohne dass der Kläger etwas hinterlegen müsste. Der Beklagte, der die Anzeige unterlässt, hat binnen weniger Wochen einen Gerichtsvollzieher im Haus. Das ist der Grund, aus dem das Gesetz die Belehrung nicht dem Formular überlässt, sondern ihren Inhalt vorschreibt.

Die Gegenprobe des Anwalts

Für den Beklagtenvertreter ist Absatz 2 kein Belehrungsrecht, sondern eine Prüfnorm. Ist ein Versäumnisurteil ergangen, wird zuerst die Zustellungsakte gelesen: Fehlt die Mitteilung der Frist oder die Belehrung, war der Antrag nach § 335 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zurückzuweisen — „wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist“. Das gleichwohl ergangene Versäumnisurteil ist dann nicht in gesetzlicher Weise ergangen, und daran hängt zweierlei: der Einspruch hat Aussicht, und die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nach § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausnahmsweise ohne Sicherheitsleistung möglich (Z3-4.6).

Und die zweite Belehrung, die man damit nicht verwechseln darf

Die Belehrung des Absatzes 2 ist keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die steht in § 232 ZPO und ist dem Versäumnisurteil beizufügen; nach dessen Satz 2 entfällt sie zwar in Verfahren mit Anwaltszwang, „es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren“ — beim Versäumnisurteil bleibt sie also auch im Anwaltsprozess geschuldet. Und nur an sie knüpft § 233 Satz 2 ZPO die Vermutung fehlenden Verschuldens. Wer die beiden Belehrungen vermengt, stützt den Wiedereinsetzungsantrag auf die falsche Vorschrift.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema