§ 45 I StGB ordnet eine Nebenfolge an, die kraft Gesetzes eintritt: „Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.“ Zwei Voraussetzungen, beide streng: ein Verbrechen im Sinne des § 12 I StGB und eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Weil die Folge von selbst eintritt, wird sie nicht beantragt und nicht tenoriert.
Ausgesprochen wird nur die fakultative Aberkennung, und die gibt es nicht frei. § 45 II StGB erlaubt sie für die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten für zwei bis fünf Jahre, § 45 V StGB für das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen — jeweils nur, „soweit das Gesetz es besonders vorsieht“. Solche Vorschriften sind etwa § 358 StGB für bestimmte Amtsdelikte, § 92a StGB für die Staatsschutzdelikte des betreffenden Abschnitts und § 108c StGB für Wahldelikte. Fehlt eine Verweisung, bleibt der Antrag erfolglos.
Die Nebenwirkungen stehen in den Absätzen 3 und 4: Mit dem Verlust der Amtsfähigkeit verliert der Verurteilte nach § 45 III StGB zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, und dasselbe gilt nach § 45 IV StGB für die Wählbarkeit, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Amt und Mandat fallen also ohne weiteren Akt weg.
Die Zeitrechnung steht in § 45a StGB. Wirksam wird der Verlust nach § 45a I StGB mit der Rechtskraft; seine Dauer wird nach § 45a II 1 StGB aber erst von dem Tag an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, bei einer daneben angeordneten freiheitsentziehenden Maßregel nach Satz 2 erst ab deren Erledigung. § 45a III StGB rechnet die Bewährungszeit ein, wenn nach ihrem Ablauf erlassen wird.
Der Angeklagte in Tolpmoor wird wegen Raubes nach § 249 I StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Er bekleidet ein öffentliches Ehrenamt. Im Tenor steht dazu nichts; die Verteidigung fragt nach, ob das Amt nun weggefallen sei.
Der Tenor ist richtig, und das Amt ist weg. Der Raub ist nach § 12 I StGB ein Verbrechen, weil § 249 I StGB im Mindestmaß Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr androht, und die Strafe erreicht ein Jahr. Damit verliert der Verurteilte nach § 45 I StGB für fünf Jahre die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden — kraft Gesetzes, ohne Antrag und ohne Ausspruch. Nach § 45 III StGB verliert er zugleich die Rechtsstellung, die er innehat. Wirksam wird der Verlust nach § 45a I StGB mit der Rechtskraft; die fünf Jahre laufen aber erst von dem Tag an, an dem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist (§ 45a II 1 StGB). Bei ausgesetzter Strafe rechnet § 45a III StGB die Bewährungszeit ein, wenn die Strafe nach ihrem Ablauf erlassen wird.
§ 45b I StGB eröffnet die Wiederverleihung: Das Gericht kann die nach § 45 I und II StGB verlorenen Fähigkeiten und die nach § 45 V StGB verlorenen Rechte wiederverleihen, wenn der Verlust die Hälfte der Zeit wirksam war (Nr. 1) und zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird (Nr. 2). Nach § 45b II StGB wird die Zeit einer Anstaltsverwahrung auf behördliche Anordnung nicht eingerechnet.
Für die Strafzumessung gilt: Die zwingende Folge des § 45 I StGB führt zu keinem schematischen Abschlag. Verliert der Angeklagte durch sie aber ein Amt, das er innehat (§ 45 III StGB), ist das als Wirkung der Strafe für sein künftiges Leben nach § 46 I 2 StGB zu berücksichtigen und in den Gründen zu erörtern, ebenso wie beamtenrechtliche Folgen der Verurteilung; die fakultative Aberkennung ist eine eigenständige Belastung und gehört in die Gesamtwürdigung.
Falle. Der Verlust nach § 45 I StGB wird bei einem Vergehen angenommen oder deklaratorisch tenoriert — die Vorschrift setzt ein Verbrechen voraus und wirkt ohne Ausspruch.