A-7.4 · § 69 StGB — die Entziehung als zwingende Maßregel

Strafrecht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 69 I 1 StGB verlangt drei Dinge: eine rechtswidrige Tat, die der Täter „bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ begangen hat; eine Verurteilung oder eine Nichtverurteilung allein deshalb, „weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist“; und dass sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Liegen sie vor, ist die Rechtsfolge zwingend: Das Gericht „entzieht“ — kein Ermessen.

§ 69 I 2 StGB nimmt die Verhältnismäßigkeitsprüfung ausdrücklich zurück: „Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.“ Daran scheitert die häufigste Verteidigungslinie: Dass der Angeklagte als Berufskraftfahrer seine Stelle verliert, kann die Entziehung nicht hindern. Solche Umstände haben ihren Platz erst bei der Dauer der Sperre und bei der Ausnahme nach § 69a II StGB.

§ 69 II StGB stellt für fünf Fallgruppen eine Regelvermutung auf: Nr. 1 die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Nr. 1a das verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB), Nr. 2 die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Nr. 3 das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), sofern der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, und Nr. 4 der auf eine dieser Taten bezogene Vollrausch (§ 323a StGB). Der Täter ist dann „in der Regel als ungeeignet“ anzusehen; widerlegt wird das nur durch besondere Umstände, die in den Gründen darzulegen sind.

§ 69 III StGB trennt zwei Vorgänge. Satz 1: Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft — das Erlöschen tritt kraft Gesetzes ein; tenoriert wird die Entziehung, nicht das Erlöschen. Satz 2: Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein „wird im Urteil eingezogen“; das ist ein Ausspruch und gehört in den Tenor. Zusammen mit der Sperre nach § 69a I 1 StGB ergibt sich der dreiteilige Ausspruch: Entziehung, Einziehung des Führerscheins, Sperre.

Eine Beschränkung auf einzelne Fahrzeugarten kennt die Entziehung nicht; nur die Sperre kann nach § 69a II StGB Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen. Und der Zusammenhang muss ein spezifischer sein: Das Fahrzeug darf nicht bloß Transportmittel zum Tatort gewesen sein. Wird die Fahrerlaubnis nicht entzogen, obwohl das nach der Art der Straftat in Betracht kam, müssen die Urteilsgründe nach § 267 VI 2 StPO ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

Falle. Berufliche Folgen werden gegen die Entziehung abgewogen — § 69 I 2 StGB verschließt diesen Weg; sie gehören zur Sperrfrist und zu § 69a II StGB.

Ablauf§ 69 StGB — drei Voraussetzungen und ein dreiteiliger Ausspruch
  1. Rechtswidrige Tat mit Fahrzeugbezug
    begangen bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, § 69 I 1 StGB. Der Zusammenhang muss ein spezifischer sein: Das Fahrzeug darf nicht bloß Transportmittel zum Tatort gewesen sein
  2. Verurteilung
    oder eine Nichtverurteilung allein deshalb, weil die Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, § 69 I 1 StGB
  3. Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
    sie muss sich aus der Tat ergeben. Für die fünf Fallgruppen des § 69 II StGB ist der Täter in der Regel als ungeeignet anzusehen; widerlegt wird das nur durch besondere Umstände, die in den Gründen darzulegen sind
  4. Rechtsfolge zwingend
    das Gericht entzieht, ein Ermessen gibt es nicht. Einer weiteren Prüfung nach § 62 StGB bedarf es nicht, § 69 I 2 StGB; berufliche Folgen haben ihren Platz erst bei der Dauer der Sperre und bei der Ausnahme nach § 69a II StGB
    1. Entziehung — sie wird im Tenor ausgesprochen; mit der Rechtskraft erlischt die Fahrerlaubnis dann kraft Gesetzes, § 69 III 1 StGB, und dieses Erlöschen wird nicht eigens tenoriert
    2. Einziehung des Führerscheins — ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen, § 69 III 2 StGB; das ist ein Ausspruch und gehört in den Tenor
    3. Sperre — sie tritt nach § 69a I 1 StGB hinzu und macht den Ausspruch dreiteilig

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