§ 69a I 1 StGB koppelt Sperre und Entziehung zwingend: „Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre).“ Es gibt keine Entziehung ohne Sperre. Der Rahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren ist der Regelrahmen; er verschiebt sich durch die Absätze 3 und 4.
§ 69a I 2 StGB erlaubt die Sperre für immer, „wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht“. Das ist die Prognose, dass fünf Jahre nicht genügen — sie braucht eine tragfähige Grundlage in den Feststellungen und bleibt der Ausnahmefall.
§ 69a I 3 StGB regelt den Fall ohne Fahrerlaubnis: „Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.“ Entziehung und Einziehung des Führerscheins sind dann gegenstandslos; im Tenor steht allein die isolierte Sperre. Gerade diesen Fall greift § 267 VI 2 StPO auf, wenn er die Begründung der unterbliebenen Maßregel verlangt.
§ 69a II StGB enthält die einzige Möglichkeit zur Feinsteuerung: „Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.“ Zwei Grenzen stecken darin. Die Ausnahme betrifft nur die Sperre, nicht die Entziehung — die Fahrerlaubnis ist stets im Ganzen entzogen. Und sie verlangt besondere Umstände; das bloße berufliche Interesse genügt nicht, wohl aber eine Fahrzeugart, bei der sich die festgestellte Gefahr nicht verwirklichen kann.
§ 69a III StGB verschärft die Untergrenze: „Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.“ Gerechnet wird von der Tat aus rückwärts, nicht von der Verurteilung. Ergänzend erlaubt § 69a VII StGB die vorzeitige Aufhebung durch das Vollstreckungsgericht, frühestens nach drei Monaten und in den Fällen des Absatzes 3 nach einem Jahr.
Zwei Nachwirkungen gehören dazu. Der Tenor spricht die Sperre als Weisung an die Verwaltungsbehörde aus. Und die Fahrerlaubnis lebt nach Ablauf nicht wieder auf: Der Verurteilte muss die Neuerteilung beantragen.
Falle. Die Ausnahme nach § 69a II StGB wird auf die Entziehung erstreckt („die Fahrerlaubnis wird mit Ausnahme der Klasse … entzogen“) — die Entziehung erfasst stets die gesamte Fahrerlaubnis.