A-7.1 · § 44 I 1 StGB — das Fahrverbot als Nebenstrafe

Strafrecht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 44 I 1 StGB lautet in der seit dem 1. Juni 2026 geltenden Fassung: „Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.“ Drei Bausteine stecken darin: der Anlass (Verurteilung zu Freiheits- oder Geldstrafe), die Dauer (ein Monat bis sechs Monate) und der Gegenstand (Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art).

Das Fahrverbot ist Nebenstrafe, nicht Maßregel. Es knüpft an die Schuld an und wirkt als Übel. Daraus folgt der Satz, der in Klausuren am häufigsten fehlt: Es ist Teil der Gesamtsanktion. Die Hauptstrafe muss zusammen mit dem Fahrverbot schuldangemessen bleiben, fällt also niedriger aus, als sie ohne das Verbot ausfiele — und diese Erwägung gehört in den Abschnitt zur Strafzumessung, nicht in den Maßregelteil. Die Entziehung nach § 69 StGB ist das genaue Gegenstück: präventiv, an die Gefährlichkeit geknüpft, ohne Einfluss auf die Strafhöhe.

Das Fahrverbot ist akzessorisch. Es setzt eine Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe voraus; ohne Strafausspruch gibt es kein Fahrverbot. Wird die Verurteilung zu Strafe nach § 59 StGB vorbehalten oder wird nach § 60 StGB von Strafe abgesehen, fehlt der Anknüpfungspunkt des § 44 I 1 StGB — zu diesen beiden Vorschriften siehe Feld 6.

Der Gegenstand ist weiter, als viele annehmen. Kraftfahrzeug ist nach § 1 II StVG jedes Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Erfasst sind deshalb auch Fahrzeuge, für die es keiner Fahrerlaubnis bedarf; nicht erfasst ist das Fahrrad. Ob der Verurteilte überhaupt eine Fahrerlaubnis oder einen Führerschein besitzt, ist gleichgültig — verboten wird das Führen, nicht die Erlaubnis entzogen. Und weil das Gesetz „jeder oder einer bestimmten Art“ sagt, kann das Verbot auf eine Fahrzeugart beschränkt werden; diese Feinsteuerung kennt die Entziehung nach § 69 StGB nicht.

Das „kann“ bedeutet Ermessen, und Ermessen kostet Begründung: Warum gerade das Fahrverbot, warum diese Dauer, wie wirkt es sich auf die Hauptstrafe aus. Der Tenor nennt nur die verhängte Dauer, nicht einen Beginn und nicht eine Restdauer. Wer gegen das Verbot verstößt, macht sich nach § 21 I Nr. 1 StVG strafbar.

Falle. Das Fahrverbot wird „zusätzlich“ verhängt und die Hauptstrafe unverändert gelassen — damit ist die Gesamtsanktion höher als schuldangemessen.

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