§ 44 I 2 StGB löst das Fahrverbot vom Verkehr: „Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.“
Der Satz hat zwei Stoßrichtungen. Die erste ist die Denkzettel- und Besinnungswirkung: Einwirkung auf den Täter oder Verteidigung der Rechtsordnung. Gemeint sind Täter, die eine Geldstrafe nicht erreicht — weil sie mittellos sind oder weil Geld sie nicht beeindruckt. Die zweite ist die Vermeidung der Freiheitsstrafe oder ihrer Vollstreckung: Wo eine kurze Freiheitsstrafe an sich verwirkt wäre, kann das Fahrverbot die Lücke füllen, die zwischen einer noch aussetzungsfähigen und einer schuldangemessenen Strafe klafft.
Das Wort „namentlich“ trägt zwei Aussagen. Die Aufzählung ist nicht abschließend — aber sie ist auch kein Auftrag, in jeder Sache ein Fahrverbot zu erwägen. Wer die Vermeidungsvariante nutzt, muss den Zusammenhang offenlegen: welche Freiheitsstrafe an sich verwirkt wäre und warum das Fahrverbot sie ersetzt. Ein bloßer Hinweis auf die zweite Stoßrichtung trägt nichts.
§ 44 I 3 StGB ordnet dagegen eine Regelanordnung an: „Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.“ Damit steht das Verhältnis der beiden Vorschriften fest: ein Stufenverhältnis. Zuerst wird die Maßregel geprüft; nur wenn sie unterbleibt, ist die Nebenstrafe in der Regel anzuordnen.
Praktisch wird der Satz überall dort scharf, wo die Regelvermutung des § 69 II Nr. 1 oder Nr. 2 StGB als widerlegt angesehen wird. Dann darf der Rechtsfolgenausspruch nicht einfach bei der Geldstrafe stehen bleiben: Das Fahrverbot ist zu prüfen, und ein Absehen ist die begründungsbedürftige Ausnahme. Hinzu tritt § 267 VI 2 StPO — die Gründe müssen stets ergeben, weshalb die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist.
Falle. Das Fahrverbot nach § 44 I 3 StGB wird neben der Entziehung angeordnet — die Regelanordnung greift nur, wenn die Entziehung gerade unterbleibt.