A-4.17 · § 43 StGB — die Ersatzfreiheitsstrafe

Strafrecht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 43 StGB hat drei Sätze. Satz 1: „An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe.“ Satz 2: „Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe.“ Satz 3: „Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.“ Der Maßstab des Satzes 2 gilt seit dem 1. Februar 2024; bis dahin entsprach ein Tagessatz einem Tag. Ältere Darstellungen rechnen an dieser Stelle mit dem doppelten Wert.

Aus Satz 1 folgt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe nicht verhängt wird. Sie tritt kraft Gesetzes ein und wird deshalb im Urteil weder ausgesprochen noch ausgerechnet. Wer sie in den Tenor schreibt, spricht etwas aus, worüber nicht zu entscheiden war.

Die Rechnung ist eine Halbierung: 90 Tagessätze ergeben 45 Tage, 120 Tagessätze 60 Tage, 360 Tagessätze 180 Tage. Bei ungerader Zahl bleibt ein Rest von einem Tagessatz, der keinem vollen Tag entspricht; wegen dieses Teilbetrags darf die Vollstreckung nach § 459e III StPO nicht angeordnet werden. Aus 91 Tagessätzen werden damit 45 Tage.

Vollstreckt wird nach § 459e I StPO auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde, nicht durch das Gericht. Vor der Anordnung ist der Verurteilte nach § 459e II 2 StPO darauf hinzuweisen, dass ihm Zahlungserleichterungen nach § 459a StPO bewilligt werden können und dass ihm nach einer Rechtsverordnung gemäß Art. 293 EGStGB gestattet werden kann, die Vollstreckung durch freie Arbeit abzuwenden; bei Sprachschwierigkeiten hat der Hinweis in verständlicher Sprache zu erfolgen. Nach § 459e IV 1 StPO wird die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird.

Die Geldstrafe von 80 Tagessätzen ist rechtskräftig; der Verurteilte zahlt nicht, die Beitreibung bleibt erfolglos. Die Vollstreckungsbehörde bereitet die Anordnung nach § 459e I StPO vor.

Vorher ist ein Hinweis fällig, und zwar mit zwei Inhalten: dass Zahlungserleichterungen nach § 459a StPO bewilligt werden können und dass die Vollstreckung nach einer Rechtsverordnung gemäß Art. 293 EGStGB durch freie Arbeit abgewendet werden kann. Besteht Anlass zu der Annahme, dass der Verurteilte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, hat der Hinweis in einer ihm verständlichen Sprache zu erfolgen, § 459e II 2 StPO.

Der Verurteilte meldet sich daraufhin und wendet die Vollstreckung durch freie Arbeit ab. Ohne den Hinweis hätte er von dieser Möglichkeit nichts erfahren; deshalb steht dieser Hinweis im Gesetz und nicht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde.

Im Urteil steht von alledem nichts. Die Ersatzfreiheitsstrafe tritt nach § 43 S. 1 StGB kraft Gesetzes an die Stelle der uneinbringlichen Geldstrafe; das erkennende Gericht entscheidet darüber nicht.

Zwei Eigenschaften sind zu merken. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht zur Bewährung aussetzbar — § 56 StGB gilt für die verhängte Freiheitsstrafe, nicht für die kraft Gesetzes eintretende Ersatzstrafe. Und für sie gilt § 39 StGB nicht: Sie wird nach Tagen bemessen, mit einem Mindestmaß von einem Tag nach § 43 S. 3 StGB, während die verhängte Freiheitsstrafe nach § 38 II StGB einen Monat nicht unterschreiten darf.

Falle. Die Zahl der Tagessätze wird eins zu eins in Tage umgerechnet — seit dem 1. Februar 2024 halbiert § 43 S. 2 StGB den Wert, und die Verwechslung verdoppelt die Haftdauer.

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