A-4.2 · § 38 StGB — Dauer der Freiheitsstrafe

Strafrecht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 38 I StGB enthält die Grundunterscheidung: „Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.“ Zeitig ist also der Regelfall; die lebenslange Freiheitsstrafe kommt nur dort in Betracht, wo der Besondere Teil sie ausdrücklich androht.

§ 38 II StGB setzt die beiden Grenzen: „Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.“ Beide Zahlen sind absolut und gelten unabhängig davon, welchen Rahmen der einzelne Tatbestand vorsieht.

Das Höchstmaß von fünfzehn Jahren wirkt an zwei Stellen. Es begrenzt jede Einzelstrafe, auch wenn der Tatbestand ein höheres Höchstmaß nennen würde; und es taucht in der Gesamtstrafenrechnung wieder auf, weil § 54 II 2 StGB die Gesamtstrafe bei zeitigen Freiheitsstrafen ebenfalls auf fünfzehn Jahre begrenzt — dazu Feld 5. Nach einer Milderung liegt das Höchstmaß ohnehin darunter: § 49 I Nr. 2 StGB lässt höchstens drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes zu, aus fünfzehn Jahren werden elf Jahre und drei Monate.

Das Mindestmaß von einem Monat ist die härtere der beiden Grenzen, weil es leichter übersehen wird. Es gilt auch nach mehrfacher Milderung: § 49 I Nr. 3 StGB ermäßigt das erhöhte Mindestmaß „im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß“, und dieses ist der Monat aus § 38 II StGB. Eine Freiheitsstrafe von zwei oder drei Wochen gibt es nicht — wer so weit heruntergerechnet ist, verhängt eine Geldstrafe.

Die einzige Freiheitsentziehung, die kürzer sein darf, ist die Ersatzfreiheitsstrafe: Ihr Mindestmaß ist nach § 43 S. 3 StGB ein Tag. Sie ist keine verhängte Strafe, sondern tritt kraft Gesetzes an die Stelle der uneinbringlichen Geldstrafe (A-4.17); auf sie ist § 38 II StGB nicht anwendbar.

Falle. Nach einer Verschiebung wird „ein Monat und zwei Wochen“ gerechnet und dann auf „drei Wochen“ reduziert — unterhalb eines Monats endet die Freiheitsstrafe, und zwar ohne Ausnahme.

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