§ 47 I StGB kehrt für den Bereich unter sechs Monaten das Verhältnis der Strafarten um: „Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.“ Der Gedanke dahinter ist die schlechte Erfahrung mit kurzen Freiheitsstrafen: Sie reißen den Verurteilten aus Arbeit und Bindungen, ohne dass eine Behandlung möglich wäre.
Die Vorschrift hat drei Merkmale, die alle vorliegen müssen. Besondere Umstände — sie müssen in der Tat oder in der Persönlichkeit liegen; beides genügt für sich. Unerlässlichkeit — das ist die höchste Stufe, die das Gesetz kennt; „geboten“, „angezeigt“ oder „naheliegend“ reicht nicht. Und einer von zwei Zwecken: die Einwirkung auf den Täter oder die Verteidigung der Rechtsordnung.
Die Einwirkung auf den Täter ist der praktische Hauptfall. Sie trägt, wenn frühere Geldstrafen wirkungslos geblieben sind und der Angeklagte durch sie erkennbar nicht zu beeindrucken war. Erforderlich sind Feststellungen: welche Vorstrafen, wann verhängt, in welcher Höhe, mit welchem Ergebnis, wie schnell danach die neue Tat folgte. Auch das Handeln unter laufender Bewährung gehört hierher.
Die Verteidigung der Rechtsordnung ist die Ausnahme. Sie trägt nur, wenn eine Geldstrafe von der Allgemeinheit als unangemessene Reaktion empfunden würde und das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttern könnte. Dass die Tat schwer wiegt, genügt nicht — dann wäre die Strafe ohnehin höher und die Vorschrift nicht anwendbar.
§ 47 I StGB betrifft allein die Strafart. Die Höhe der Strafe folgt weiterhin aus der Zumessung nach § 46 StGB; die Vorschrift erlaubt nicht, die Strafe anzuheben, damit sie sechs Monate erreicht und die Begründung entbehrlich wird.
Das Schöffengericht Tremsewitz hält nach der Abwägung vier Monate Freiheitsstrafe für schuldangemessen. Die Voraussetzungen des § 47 I StGB liegen vor: Der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft, zwei Geldstrafen sind wirkungslos geblieben. Die Vorsitzende erwägt trotzdem, auf sechs Monate zu erkennen — dann entfielen die Begründung nach § 47 I StGB und die Darlegung nach § 267 III 2 StPO.
Das ist unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob es bequemer wäre. § 47 I StGB betrifft allein die Wahl der Strafart. Die Höhe folgt aus der Zumessung nach § 46 StGB; sie darf nicht angehoben werden, damit eine Begründungspflicht entfällt.
Der Weg ist der umgekehrte: Es bleibt bei vier Monaten, und die besonderen Umstände werden mit Datum, Delikt und Höhe der früheren Verurteilungen festgestellt. Zwei Sätze mehr, und der Strafausspruch hält.
Falle. Die besonderen Umstände werden mit der Wiederholung der Zumessungsgründe begründet — verlangt ist ein Zusatz, der gerade die Geldstrafe als unzureichend ausweist.