§ 267 III 2 StPO verlangt für den minder schweren Fall, dass die Gründe ergeben, weshalb die Umstände angenommen oder entgegen einem Antrag verneint werden, und schließt mit dem Halbsatz: „dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches.“ Damit ist die Begründung der kurzen Freiheitsstrafe gesetzliche Pflicht, nicht Stilfrage.
Die Pflicht greift bei jeder Freiheitsstrafe unter sechs Monaten. Bei mehreren Taten heißt das: für jede einzelne Einzelstrafe unter sechs Monaten gesondert. Eine gemeinsame Begründung für vier Einzelstrafen trägt nur, wenn die Umstände bei allen dieselben sind und das gesagt wird.
Fehlt die Erörterung, liegt ein Darlegungsmangel vor. Er wird auf die Sachrüge hin beachtet, weil er sich aus den Gründen selbst ergibt, und führt regelmäßig zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 47 I StGB in der Sache vorlagen: Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, was das Tatgericht nicht mitgeteilt hat. Dieser Fehler gehört zu denen, die eine Revision ohne Aktenkenntnis findet.
Nicht ausreichend ist der Textbaustein. „Die Verhängung einer Freiheitsstrafe war zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich“ wiederholt das Gesetz und trägt nichts. Verlangt sind die Tatsachen, aus denen die Unerlässlichkeit folgt, und der ausdrückliche Bezug auf die Alternative: Warum genügt eine Geldstrafe hier nicht?
Formulieren: „Eine Geldstrafe kommt nicht mehr in Betracht. Der Angeklagte ist bereits dreimal zu Geldstrafen von zuletzt 90 Tagessätzen wegen gleichartiger Taten verurteilt worden und hat sich dadurch von der Begehung weiterer Straftaten nicht abhalten lassen; die letzte Verurteilung liegt sieben Monate zurück. Unter diesen Umständen ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich, § 47 I StGB.“ Die Darstellung der Strafzumessung in den Gründen im Übrigen gehört zu Feld 1.
Falle. Die Begründung wird nur bei der höchsten Einzelstrafe gegeben und für die übrigen unterstellt — jede Einzelstrafe unter sechs Monaten braucht ihre eigene.