Nach der Abwägung nach § 46 II StGB steht fest, wie schwer die Tat wiegt. Jetzt folgt die zweite Entscheidung des Rechtsfolgenteils: welche Strafart und welche Höhe. Beides hängt zusammen, weil das Gesetz die Wahl der Art teilweise an die Höhe knüpft — und weil die Höhe in zwei verschiedenen Einheiten ausgedrückt wird, in Monaten und Jahren oder in Tagessätzen.
Den Ausgangspunkt liefert der Strafrahmen, den Feld 2 bereitgestellt hat. Drei Lagen sind zu unterscheiden. Erstens droht das Gesetz Freiheitsstrafe und wahlweise Geldstrafe an — so § 242 I StGB mit „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder … Geldstrafe“. Dann besteht echte Wahl. Zweitens droht das Gesetz nur Freiheitsstrafe an — so § 243 I 1 StGB und § 249 I StGB. Dann führt der Weg zur Geldstrafe allein über § 47 II StGB. Drittens ist die Freiheitsstrafe die einzige mögliche Strafe, weil eine Strafe von sechs Monaten oder darüber in Betracht kommt und das Gesetz keine Geldstrafe androht.
Innerhalb der ersten Lage entscheidet die Höhe. Unter sechs Monaten gilt der Vorrang der Geldstrafe: Die Freiheitsstrafe ist nach § 47 I StGB die Ausnahme, die begründet werden muss (A-4.4). Ab sechs Monaten ist die Freiheitsstrafe frei wählbar; eine Geldstrafe bleibt zwar rechtlich möglich, solange der Rahmen sie androht, wird aber mit steigender Schuld unpassend — oberhalb von etwa 180 Tagessätzen greift die Praxis zur Freiheitsstrafe.
Für die Bearbeitung folgt daraus eine schlichte Empfehlung: Im Zweifel Geldstrafe. Eine kurze Freiheitsstrafe kostet zweimal Begründungsaufwand — einmal nach § 47 I StGB und § 267 III 2 StPO, ein zweites Mal bei der Aussetzung nach § 56 I StGB. Wer sie ohne Not wählt, öffnet zwei Angriffsflächen.
Die Reihenfolge des Rechtsfolgenteils bleibt dabei unverändert: Strafrahmen, Zumessung im engeren Sinne, Strafart und Strafhöhe, danach Gesamtstrafe (Feld 5) und Aussetzung (Feld 6). Wer die Strafart vor der Zumessung wählt, hat kein Kriterium, an dem er sie messen könnte.
Falle. Die Strafart wird gewählt, bevor die Höhe feststeht — dann fehlt gerade das Merkmal, an das § 47 I und II StGB anknüpfen.