§ 42 S. 1 StGB lautet: „Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.“ Das Wort „bewilligt“ ist kein Ermessen im Ob: Liegt die Unzumutbarkeit vor, muss eine Erleichterung gewährt werden. Ermessen besteht nur bei der Wahl zwischen Frist und Teilbeträgen und bei deren Ausgestaltung.
§ 42 S. 2 StGB ergänzt die Verfallklausel: „Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.“ Sie ist Ermessen, gehört zur Anordnung und wird mit ihr zusammen ausgesprochen. Ohne sie bleibt die Ratenzahlung auch bei Säumnis bestehen.
§ 42 S. 3 StGB enthält eine Sollvorschrift mit anderem Zweck: Zahlungserleichterungen sind auch dann zu gewähren, wenn ohne sie die Wiedergutmachung des Schadens erheblich gefährdet wäre; dem Verurteilten kann der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden. Hier geht es nicht um seine Belastbarkeit, sondern um den Verletzten.
Die Geldstrafe lautet auf 120 Tagessätze zu je 25 Euro, also auf 3.000 Euro. Der Angeklagte hat genau diesen Betrag gespart; unzumutbar im Sinne des § 42 S. 1 StGB ist ihm die sofortige Zahlung damit nicht.
Aus demselben Ersparten soll er der Geschädigten 1.800 Euro Schadensersatz leisten, und andere Mittel hat er nicht. Zahlt er die Geldstrafe sofort, ist die Wiedergutmachung auf Jahre hinaus dahin.
Dafür gibt es § 42 S. 3 StGB: Zahlungserleichterungen sind auch dann zu gewähren, wenn ohne sie die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens erheblich gefährdet wäre. Die Vorschrift fragt nicht nach der Belastbarkeit des Verurteilten, sondern nach dem Verletzten — und sie ist eine Sollvorschrift; wer sie übergeht, braucht dafür einen Grund.
Dabei kann dem Verurteilten nach § 42 S. 3 StGB zugleich der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.
Die Anordnung gehört in den Tenor, nicht in die Gründe — sie ist eine gerichtliche Entscheidung, nach der vollstreckt wird. Sie steht dort aber neben dem Strafausspruch, nicht in ihm: Die Strafe lautet auf Zahl und Höhe der Tagessätze, die Erleichterung folgt als eigener Satz oder eigene Ziffer. Formulieren: „Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von je 100 Euro zu zahlen, fällig jeweils am zehnten eines Monats, erstmals in dem Monat, der auf die Rechtskraft des Urteils folgt. Die Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.“
Streng zu trennen ist § 42 StGB von der Tagessatzhöhe. Wer wenig verdient, bekommt einen niedrigen Tagessatz (A-4.9); wer bei angemessenem Tagessatz die Summe nicht auf einmal aufbringen kann, bekommt eine Erleichterung. Die Belastung durch Miete und Kreditraten senkt den Tagessatz nicht, rechtfertigt aber die Ratenzahlung; darin liegt der praktische Sinn der Trennung. Nachträglich entscheidet über Erleichterungen die Vollstreckungsbehörde nach § 459a StPO; das entbindet das Gericht nicht, im Urteil zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen bereits erkennbar sind.
Falle. Die Ratenzahlung wird in die Gründe geschrieben oder der Vollstreckungsbehörde überlassen — sie ist eine Anordnung des erkennenden Gerichts und gehört in den Tenor.