§ 41 StGB besteht aus einem Satz: „Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.“
Die Vorschrift durchbricht den Grundsatz, dass für eine Tat eine Strafe verhängt wird. Sie hat drei Voraussetzungen. Erstens muss der Täter sich durch die Tat bereichert oder das versucht haben — der Vermögensvorteil muss aus der Tat selbst stammen. Zweitens darf die Geldstrafe „sonst nicht oder nur wahlweise angedroht“ sein; wo das Gesetz Geldstrafe kumulativ vorsieht, braucht es § 41 StGB nicht. Drittens muss die Verhängung „auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ angebracht sein.
Die Rechtsfolge steht im Ermessen — „kann“. Das Ermessen ist auszuüben und zu begründen; ein bloßer Hinweis auf die Bereicherung trägt nicht. Zu begründen ist gerade der dritte Punkt: dass die zusätzliche Geldstrafe den Täter wirtschaftlich trifft, ohne seine Wiedereingliederung zu zerstören.
Bei Tateinheit greift § 52 III StGB: „Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.“ Die Vorschrift verweist auf § 41 StGB und dessen Voraussetzungen; sie ist keine eigene Ermächtigung, sondern stellt klar, dass die Ausnahme auch dort gilt, wo nach § 52 I StGB nur auf eine Strafe erkannt wird.
Praktisch hat § 41 StGB seit dem Ausbau der Einziehung von Taterträgen an Bedeutung verloren. Die Einziehung nach § 73 I StGB nimmt dem Täter, was er erlangt hat; sie ist keine Strafe, sondern Abschöpfung, und sie wirkt zuverlässiger. Wird eingezogen, ist das bei der Bemessung der Geldstrafe nach § 41 StGB zu berücksichtigen, weil dem Täter der Vorteil dann nicht mehr verbleibt; die Einziehung selbst gehört zu Feld 8.
Im Rechtsfolgenausspruch erscheint die Geldstrafe nach § 41 StGB als eigene Strafe neben der Freiheitsstrafe; sie wird mit dieser nicht zu einer Gesamtstrafe verbunden. Wird die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, bleibt die Geldstrafe zu zahlen — auch für sie gilt bei Uneinbringlichkeit § 43 StGB.
Falle. § 41 StGB wird angewendet, obwohl der Vorteil bereits nach § 73 I StGB eingezogen wird — dann trifft die zusätzliche Geldstrafe ein Vermögen, das es nicht mehr gibt, und ist nicht „angebracht“.