§ 40 II StGB hat vier Sätze. Das ist keine Formalie, sondern der Punkt, an dem ältere Darstellungen falsch zitieren: Sie führen die Betragsgrenzen als Satz 3. Seit dem 1. Oktober 2023 steht in Satz 3 etwas anderes, und die Grenzen sind in Satz 4 gerückt.
§ 40 II 3 StGB lautet: „Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt.“ Die Vorschrift nennt keine Zahl; sie begründet eine Korrekturpflicht. Wo die Anwendung des Nettoeinkommensprinzips dazu führen würde, dass der Verurteilte durch die Zahlung unter das Existenzminimum gerät, ist der Tagessatz abzusenken. Betroffen sind vor allem Bezieher niedriger Einkommen und Empfänger von Sozialleistungen. Die Vorschrift ersetzt die Rechnung nicht, sie begrenzt ihr Ergebnis.
§ 40 II 4 StGB setzt die Betragsgrenzen: „Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.“ Der Mindestsatz von einem Euro schließt die Nullstrafe aus und ist die Untergrenze auch für den völlig Mittellosen. Der Höchstsatz von dreißigtausend Euro wird praktisch nie erreicht; er bildet die äußerste Grenze für sehr hohe Einkommen.
Beide Grenzen wirken zusammen mit § 40 I 2 StGB. Die höchste Einzelgeldstrafe, die das Gesetz zulässt, beträgt damit dreihundertsechzig Tagessätze zu je dreißigtausend Euro. Eine Strafe von vierhundert Tagessätzen zu je einhunderttausend Euro verletzt beide Vorschriften auf einmal — die Zahl übersteigt die Grenze des § 40 I 2 StGB, der einzelne Tagessatz die des § 40 II 4 StGB.
Für die Bearbeitung heißt das: Am Ende jeder Tagessatzrechnung steht eine doppelte Kontrolle. Liegt die Zahl zwischen fünf und dreihundertsechzig? Liegt die Höhe zwischen einem und dreißigtausend Euro, und verbleibt dem Verurteilten das unerlässliche Minimum? Erst danach wird tenoriert.
Falle. Für die Betragsgrenzen wird § 40 II 3 StGB zitiert — seit dem 1. Oktober 2023 ist das der Satz über das Existenzminimum, die Grenzen stehen in Satz 4.