A-4.11 · Vermögen, Nichtverdienende und das erzielbare Einkommen, § 40 II 2 StGB

Strafrecht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 40 II 2 StGB stellt auf das Nettoeinkommen ab, „das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte“. Der zweite Halbsatz erfasst das erzielbare Einkommen und verhindert, dass sich der Arbeitsfähige durch Untätigkeit einen niedrigen Tagessatz verschafft.

Die Fiktion hat eine Grenze. Angerechnet wird nur, was der Täter zumutbar erzielen könnte. Wer aus anerkennenswerten Gründen kein Einkommen hat — Kindererziehung, Erkrankung, Ausbildung, Arbeitslosigkeit trotz ernsthafter Bemühungen —, wird nach dem behandelt, was er tatsächlich hat. Wer dagegen ohne triftigen Grund eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit ausschlägt, muss sich das erzielbare Einkommen entgegenhalten lassen.

Das Vermögen ist kein Einkommen, aber es gehört zu den „wirtschaftlichen Verhältnissen“ des § 40 II 1 StGB und wird in § 40 III StGB ausdrücklich als schätzbare Grundlage genannt. Es wirkt auf zwei Wegen: über seine Erträge, die zum Einkommen zählen, und als Korrektiv, wenn das Nettoeinkommensprinzip versagt. Das ist der Fall bei dem Vermögenden ohne laufende Einkünfte, der seinen Lebenszuschnitt aus dem Vermögen bestreitet — hier greift der Vorbehalt „in der Regel“ in Satz 2, und die Bemessung erfolgt unmittelbar nach Satz 1. Umgekehrt darf erhebliche Verschuldung den Tagessatz nicht drücken; sie ist über § 42 StGB aufzufangen.

Für den Nichtverdienenden gilt: Sein Nettoeinkommen ist das, was ihm tatsächlich zufließt. Bei Empfängern von Sozialleistungen sind das die Leistungen selbst; bei Studierenden ohne eigene Einkünfte die Unterhaltszahlungen zuzüglich der Naturalleistungen; bei Strafgefangenen das Arbeitsentgelt. Ein Tagessatz von 20 Euro bei 600 Euro monatlichem Bezug ist die schlichte Anwendung der Rechenregel.

Auch dort bleibt aber § 40 II 3 StGB zu beachten, wonach dem Täter das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleiben muss (A-4.12). Bei sehr niedrigen Bezügen führt die reine Division deshalb nicht zwingend zum Ergebnis; der Tagessatz ist dann abzusenken.

Falle. Dem Angeklagten wird ein erzielbares Einkommen zugerechnet, ohne dass festgestellt ist, welche Tätigkeit ihm zumutbar und tatsächlich zugänglich wäre — die Zurechnung braucht Tatsachen wie jede andere Grundlage.

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