Raster 7 · Von der Akte zum Schuldspruch bei Raub, Erpressung und Straßenverkehr (§ 249, § 253, § 315c StGB)

Strafrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 6 Übungsfragen dazu

Der Einstieg: Fahrereigenschaft, Nötigungsmittel, Finalität

  1. Fahrereigenschaft und Tatobjekt zuerst. In Verkehrssachen steht vor jeder Zurechnung die Frage, wer gefahren ist; §§ 315c I, 315d I, 316 I StGB sind eigenhändig, eine Zurechnung nach § 25 II StGB gibt es nicht. In Raubsachen steht am Anfang, welche Sache weggenommen und wem sie zuzuordnen ist.

  2. Nötigungsmittel bestimmen, § 249 I StGB: Gewalt gegen eine Person — vis absoluta oder vis compulsiva — oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Beim überraschenden Zugriff prüfen, ob erwarteter Widerstand ausgeschaltet oder nur umgangen wurde; bei Umgehung bleibt § 242 I StGB.

  3. Finalität prüfen. Die drei Konstellationen zuordnen: fortdauernde Gewalt (Raub), fortwirkende abgeschlossene Gewalt (kein Raub, §§ 223, 242 StGB, Tateinheit oder Tatmehrheit nach der Zäsurfrage), Fortwirkung als konkludente Drohung (Raub). Zeitangaben aus der Akte auswerten; ohne festgestellte Drohung bleibt es beim bloßen Ausnutzen.

Raub oder räuberische Erpressung, Qualifikationen

4. Raub gegen räuberische Erpressung entscheiden, § 249 I StGB gegen §§ 253 I, 255 StGB, nach dem äußeren Erscheinungsbild. Die Literaturansicht kurz darstellen, der Rechtsprechung folgen; keine Wahlfeststellung zwischen beiden. Bei §§ 253, 255 StGB Vermögensnachteil beziffern und Bereicherungsabsicht prüfen — kein fälliger, einredefreier Anspruch.

5. Qualifikationen des § 250 StGB durchgehen, in dieser Reihenfolge: Absatz 2 vor Absatz 1. § 250 II Nr. 1 StGB (konkrete Gefährlichkeit, Verwenden mit Wahrnehmung durch das Opfer), Nr. 2 (Waffe im Bandenfall), Nr. 3 Buchst. a und b; dann § 250 I Nr. 1 Buchst. a (abstrakte Gefährlichkeit, Beisichführen mit paratem Wissen), Buchst. b (Scheinwaffe, objektiver Beobachter), Buchst. c, Nr. 2 (Bande, § 28 II StGB).

6. Zeitpunkt der Qualifikation klären. Beisichführen und Verwenden genügen zwischen Ansetzen und Beendigung. Bei Einsatz nach Vollendung: sukzessive Qualifikation nur bei festgestellter Beutesicherungsabsicht.

Die Nachbardelikte: räuberischer Diebstahl, Todesfolge, Angriff auf Kraftfahrer

7. § 252 StGB prüfen, wenn die Vortat vollendet, aber nicht beendet ist: Vortat Diebstahl oder Raub — nicht räuberische Erpressung —, Betroffensein auf frischer Tat oder Nacheile ohne Zäsur, qualifiziertes Nötigungsmittel, Beutesicherungsabsicht als dolus directus ersten Grades. Bei Mittätern die Absicht für jeden gesondert feststellen.

8. § 251 StGB, wenn ein Mensch zu Tode gekommen ist: Grunddelikt §§ 249, 250 StGB, Ursächlichkeit, Gefahrzusammenhang an der Tathandlung, wenigstens Leichtfertigkeit — § 18 StGB genügt nicht. Fällt die tödliche Gewalt erst nach der Vollendung des Raubes und ist die Beutesicherungsabsicht nicht festgestellt, bleibt § 249 I StGB in Tatmehrheit mit § 227 I StGB.

9. § 316a StGB anprüfen, sobald ein Fahrzeug im Spiel ist: Angriff, Führer- oder Mitfahrereigenschaft im Tatzeitpunkt, Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs — beengte Verhältnisse und Abgelegenheit genügen dafür nicht mehr —, Absicht auf ein vollständiges Zieldelikt der §§ 249, 250, 252, 255 StGB.

10. §§ 239a, 239b StGB gedanklich anprüfen und im Zwei-Personen-Verhältnis regelmäßig ablehnen: Es fehlt an funktionalem Zusammenhang und Stabilisierung der Bemächtigungslage. Bei gemischten Lagen die Reihenfolge § 239a I Halbsatz 1, § 239b I Halbsatz 1, § 239a I Halbsatz 2, §§ 253, 255 StGB einhalten.

Der Blutalkohol: Rückrechnung, Fahruntüchtigkeit, Schuldform

11. Blutalkoholwert auf die Tatzeit umrechnen — Modus Fahruntüchtigkeit: Messwert und Entnahmezeit, Tatzeit, Trinkende. Abbau 0,1 Promille je Stunde, kein Sicherheitszuschlag, die ersten zwei Stunden nach Trinkende bleiben unberücksichtigt; fehlt das Trinkende, ist es mit der Tatzeit gleichzusetzen.

12. Fahruntüchtigkeit feststellen: ab 1,1 Promille beim Kraftfahrzeugführer, ab 1,6 Promille beim Radfahrer ohne weitere Feststellungen; zwischen 0,3 und 1,09 Promille nur relativ, und dann mit alkoholbedingtem Fahrfehler aus einer Gesamtschau. Bei Cannabis und anderen berauschenden Mitteln gibt es keinen absoluten Grenzwert; § 24a Ia StVG (3,5 ng/ml) ist Ordnungswidrigkeit und ersetzt die Ausfallerscheinungen nicht.

13. Schuldform bestimmen. Regelfall ist § 316 II StGB; für Vorsatz die Indizien abarbeiten — Trinken in Fahrbereitschaft, Warnungen, Nebenstreckenwahl, Weiterfahrt nach Unfall, einschlägige Vorbelastung. Nachtrunkeinlassung würdigen; die zweite Blutprobe mit abfallender Kurve widerlegt sie.

Die Gefährdungsdelikte des Straßenverkehrs

14. § 315c StGB gesondert nach Nummern prüfen. Nummer 1 und Nummer 2 nie gemeinsam. Bei Nummer 2 grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit kumulativ, Rückschlussverbot beachten. Konkrete Gefahr als Beinaheunfall; bei Sachen zweistufig Wert und drohender Schaden über 750 Euro; tätereigenes Fahrzeug scheidet aus; Insassen nur, wenn nicht Tatbeteiligte. Versuch nur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, § 315c II StGB.

15. § 315b StGB nur beim Eingriff von außen — sonst Sperrwirkung des § 315c StGB. Beim Inneneingriff zusätzlich grobe Einwirkung von einigem Gewicht, verkehrsfeindliche Absicht und mindestens bedingter Schädigungsvorsatz; ohne ihn bleiben §§ 113, 114, 240, 315c, 316, 305a StGB. Absatzkombination bestimmen: I, IV, V oder III in Verbindung mit § 315 III StGB.

16. § 315d StGB prüfen, wenn Wettbewerb oder Höchstgeschwindigkeitsabsicht in Betracht kommen; Nummer 3 auch in der Verfolgungsflucht. Versuch nur bei Absatz 1 Nummer 1, § 315d III StGB; Erfolgsqualifikation des Absatzes 5 nur aus Absatz 2 und mit § 18 StGB — sie verdrängt § 222 StGB.

Unfallflucht, Auffangtatbestände, Nebenentscheidungen

17. § 142 StGB abarbeiten: Unfall mit eingetretenem, nicht völlig belanglosem Schaden; Unfallbeteiligter nach § 142 V StGB; anwesende feststellungsbereite Person (Absatz 1 Nummer 1) oder Abwesenheit mit angemessener Wartezeit nach den sechs Kriterien (Absatz 1 Nummer 2); willensgetragenes Sichentfernen; Verzicht in seinen vier Formen; sonst § 142 II Nr. 1 oder Nr. 2 StGB; zuletzt § 142 IV StGB — die Milderung ist zwingend.

18. Auffangtatbestände und Nebenentscheidungen. Bei nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit zweite Rückrechnung mit 0,2 Promille je Stunde und einmalig 0,2 Promille Zuschlag, dann §§ 20, 21 StGB; die actio libera in causa scheidet bei §§ 315c, 316 StGB aus, danach § 323a StGB, bei Verletzten § 323c I StGB. Konkurrenzen bilden (siehe A-4.3 und A-4.4): natürliche Handlungseinheit innerhalb einer Fahrt, Zäsur durch neuen Entschluss nach unbeabsichtigtem Unfall. Zum Schluss § 69 II StGB — Nummern 1, 1a, 2, 3, 4 — und die Sperre nach § 69a StGB.

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