A-7.19 · § 142 I StGB — Unfall, Unfallbeteiligter, Sichentfernen

Strafrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 4 von 36 Terminen Grundlage der Auswertung

§ 142 I StGB bestraft den Unfallbeteiligten, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er entweder zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat (Nummer 1) oder eine angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen (Nummer 2). § 142 V StGB definiert den Unfallbeteiligten als jeden, dessen Verhalten zur Verursachung beigetragen haben kann. Geschützt ist allein das private Feststellungsinteresse — daraus folgt fast alles Weitere.

Der Unfall verlangt ein plötzliches Ereignis im Zusammenhang mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs, das unmittelbar einen eingetretenen, nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden verursacht hat; bloße Gefährdung genügt nicht. Die Bagatellgrenze liegt im untersten zweistelligen Bereich — unterhalb von etwa 25 Euro fehlt es an einem beachtlichen Schaden. Ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, ist gleichgültig, solange er sich für wenigstens einen Beteiligten als plötzliches Ereignis darstellt; deshalb erfasst § 142 StGB auch das Rammen eines Polizeifahrzeugs in der Flucht. Öffentlicher Verkehrsraum ist wie bei §§ 315b, 315c, 316 StGB auch Privatgelände, das einem unbestimmten Personenkreis offensteht. Unfallbeteiligter ist, wem nach dem äußeren Anschein eine nicht ganz unbegründete Möglichkeit der Mitverursachung zukommt — bei nur mittelbarer Mitverursachung nur, wenn er gegen Verkehrsvorschriften verstoßen oder den Rahmen gewöhnlicher Verkehrsteilnahme überschritten hat.

Nummer 1 setzt eine anwesende feststellungsbereite Person voraus, Nummer 2 deren Abwesenheit; die Unterscheidung bestimmt die Fassung des Anklagesatzes. Die Pflichten der Nummer 1 sind Wartepflicht und Vorstellungspflicht. Aktive Mitwirkung schuldet der Beteiligte nicht, und Privaten gegenüber muss er seine Personalien nicht angeben; er muss dann aber warten, bis die Polizei über §§ 163b, 163c StPO ermittelt — entfernt er sich zuvor, greift § 127 I 1 StPO. Für Nummer 2 gibt es keine feste Zeit; das Urteil muss die angemessene Wartezeit aus sechs Kriterien begründen: Schadenshöhe, Schadensumfang, Unfallort, Tageszeit, Witterung, Verkehrsaufkommen.

Auf einem Parkplatz in Findelstedt stößt der Beschuldigte beim Rangieren gegen einen anderen Wagen. Die Halterin kommt hinzu und verlangt seine Personalien. Er weigert sich, bleibt kurz stehen und fährt nach zwei Minuten weg, während sie die Polizei ruft.

Der Entwurf lautet auf § 142 I Nr. 2 StGB: Er habe nicht angemessen gewartet.

Die Nummer ist falsch gewählt. Nummer 2 setzt voraus, dass niemand feststellungsbereit anwesend ist; hier war die Halterin da, und damit greift Nummer 1. Deren Pflichten sind die Wartepflicht und die Vorstellungspflicht.

Dass er die Personalien nicht angegeben hat, trägt den Vorwurf allein nicht: Privaten gegenüber schuldet er sie nicht. Angeben musste er, dass er an dem Unfall beteiligt ist, und danach warten, bis die Polizei die Feststellungen nach §§ 163b, 163c StPO treffen konnte. Weil er sich zuvor entfernt hat, ist § 142 I Nr. 1 StGB verwirklicht — und die Halterin durfte ihn nach § 127 I 1 StPO festhalten.

Sichentfernen verlangt willensgetragenes Handeln. Wer bewusstlos abtransportiert oder festgenommen und zur Wache gebracht wird, entfernt sich nicht — und weil auch § 142 II StGB ein Sichentfernen voraussetzt, bleibt er selbst dann straflos, wenn er die Feststellungen später nicht ermöglicht. Bloße Verdunkelungsmaßnahmen verwirklichen § 142 I StGB grundsätzlich nicht, weil das Feststellungsinteresse unberührt bleibt; sie können aber § 281 StGB oder § 267 StGB erfüllen. Anders liegt es, wenn der Täter mit der Täuschung das Einverständnis zur Weiterfahrt erschleicht oder seine Beteiligung leugnet. Subjektiv genügt bedingter Vorsatz; gegen die Einlassung, den Unfall nicht bemerkt zu haben, trägt, dass sich die Wahrnehmung aufdrängte und die unterlassene Erkundigung den Vorsatz belegt.

Falle. Die falsche Personalienangabe wird als Sichentfernen behandelt; wer am Unfallort bleibt und nur täuscht, verwirklicht § 142 I Nr. 1 StGB nur, wenn er dadurch die Feststellungen vereitelt oder seine Beteiligung leugnet.

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