A-7.6 · § 250 II StGB — Verwenden, schwere Misshandlung, Todesgefahr

Strafrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 250 II StGB hebt die Mindeststrafe auf fünf Jahre. Nummer 1 erfasst, wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet; Nummer 2 das Beisichführen einer Waffe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, also beim Bandenraub — ausdrücklich nur einer Waffe, nicht eines gefährlichen Werkzeugs; Nummer 3 die körperlich schwere Misshandlung bei der Tat (Buchst. a) und das Bringen in die Gefahr des Todes durch die Tat (Buchst. b).

Anders als Absatz 1 Nummer 1 Buchst. a arbeitet Nummer 1 mit konkreter Gefährlichkeit: Gefährliches Werkzeug ist das Tatmittel, dessen objektive Beschaffenheit zusammen mit der konkreten Einsatzweise die Eignung zu erheblichen Verletzungen ergibt; ein Verletzungserfolg muss nicht eintreten. Verwenden verlangt drei Elemente kumulativ: den zweckgerichteten Einsatz als Raubmittel, die Wahrnehmung durch das Opfer und das Versetzen in die qualifizierte Zwangslage. Bloßes Vorhalten genügt; eine konkrete Verletzungsgefahr ist nicht nötig.

Die beiden Ausschlussfälle sind spiegelbildlich. Hält ein zweiter Beteiligter das Tatmittel abseits nur in der Hand, während ein anderer verbal droht, fehlt der zweckgerichtete Gebrauch — es bleibt bei § 250 I Nr. 1 Buchst. a StGB. Und setzt der Täter das Mittel zwar zweckgerichtet ein, ohne dass das Opfer es wahrnimmt, fehlt die qualifizierte Zwangslage. Wer mit einer ungeladenen Schusswaffe nur droht, verwendet eine Waffe nur dann, wenn passende Munition bereitliegt oder mitgeführt wird; der Waffenbegriff ist über § 250 I Nr. 1 Buchst. a und II Nr. 1 StGB hinweg derselbe (siehe A-7.5 und A-5.12). Fehlt die Munition, bleibt es bei § 250 I Nr. 1 Buchst. b StGB; als Schlagwerkzeug eingesetzt wäre derselbe Gegenstand dagegen ein gefährliches Werkzeug. Betäubungsmittel, die erst nach einem Stoffwechselvorgang wirken, sind kein Werkzeug.

Nummer 3 verlangt mehr als Absatz 1 Nummer 1 Buchst. c, dem die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung genügt. Die körperlich schwere Misshandlung muss mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder mit erheblichen Schmerzen verbunden sein; die Gefahr des Todes ist konkrete Gefahr, bei der der Eintritt nur noch vom Zufall abhing. Für beide gilt ein Finalitätserfordernis, das aus den Worten „bei der Tat“ und „durch die Tat“ folgt: Sie müssen Folge der Gewaltanwendung zur Erlangung oder Sicherung der Beute sein; ein bloßer räumlich-zeitlicher Zusammenhang genügt nicht. Betroffen sein muss nicht der Beraubte — auch ein Unbeteiligter kommt in Betracht, Tatbeteiligte dagegen nicht.

Die Binnenkonkurrenzen sind knapp: Zwischen den Nummern eines Absatzes ist Tateinheit möglich; die Varianten des Absatzes 1 treten hinter denen des Absatzes 2 zurück; und der versuchte besonders schwere Raub unter Verwendung einer Waffe wird durch den vollendeten schweren Raub mit Waffen verdrängt (siehe A-4.7). § 250 III StGB gehört nicht in den Schuldspruch.

Falle. Das Verwenden wird bejaht, obwohl die Feststellungen offenlassen, ob das Opfer den Gegenstand wahrgenommen hat.

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