A-7.2 · Finalzusammenhang und Gewaltkonstellationen beim Raub (§ 249 StGB)

Strafrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Examenstreffer: 6 von 36 Terminen Grundlage der Auswertung

Das Nötigungsmittel des § 249 I StGB muss final auf die Wegnahme bezogen sein, also gerade das Mittel sein, mit dem der Täter sie ermöglicht. Kausalität ist ausdrücklich nicht erforderlich; objektiv tritt ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang hinzu, der die Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers nötigungsbedingt verengt.

Die Rechtsprechung ordnet die Fälle in drei Konstellationen. Erstens: Die Gewalt beginnt ohne Wegnahmevorsatz, dauert aber noch an, als der Täter den Entschluss fasst — Raub, weil die Einwirkung fortgesetzt und damit final wird. Zweitens: Die Gewaltanwendung ist abgeschlossen, ihre Folgen wirken bei der Wegnahme nur noch fort — kein Raub, sondern § 223 I StGB und § 242 I StGB; ob sie in Tateinheit oder in Tatmehrheit stehen, entscheidet die Zäsurfrage (siehe A-4.4). Drittens: Die Gewalt ist abgeschlossen, der Täter macht sie sich aber durch eine ausdrückliche oder schlüssige Drohung mit erneuter Gewalt zunutze — wieder Raub, jetzt über die Drohungsalternative.

Der Unterschied zwischen der zweiten und der dritten Gruppe entscheidet über ein Verbrechen. Fehlt jede ausdrückliche oder konkludente Drohung, liegt bloßes Ausnutzen einer geschaffenen bedrohlichen Lage vor, und daran scheitert die Finalität. Das Urteil muss also mitteilen, was der Täter nach der Gewalt gesagt oder getan hat — eine Geste, ein Vorhalt, ein erneutes Zugehen. Die Wendung, das Opfer sei „eingeschüchtert gewesen“, begründet den Raub nicht.

Daraus folgt die Leseregel für die Akte: Konkrete Zeitangaben haben in aller Regel eine Bedeutung. Verweilt der Täter nach der Gewalteinwirkung über einen nicht nur unerheblichen Zeitraum am Ort und nimmt erst dann mit, fehlt der räumlich-zeitliche Zusammenhang. Dieselbe Empfindlichkeit verlangen § 252 StGB — frisches Betroffensein und Nacheile ohne Zäsur — und § 250 II Nr. 1 StGB für das Verwenden zwischen Vollendung und Beendigung.

Wechselt der Täter während des Geschehens auf ein anderes Tatobjekt, bleibt die finale Verknüpfung bestehen, solange die Abweichung vom Tatplan unwesentlich ist, also den Rahmen dessen nicht sprengt, was nach der Lebenserfahrung und aus Tätersicht vorhersehbar war.

Vor dem Landgericht Rehbrügge steht fest: Der Angeklagte hat den Geschädigten nach einem Streit zu Boden geschlagen. Er lässt von ihm ab, sieht dann die Brieftasche in dessen Jacke, tritt wieder an ihn heran, hebt die Faust und sagt: „Rühr dich nicht.“ Dann nimmt er die Brieftasche.

Die zweite Konstellation liegt damit nicht mehr vor. Die Gewalt war abgeschlossen — entscheidend ist, dass der Angeklagte sie sich durch eine erneute Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zunutze gemacht hat. Das ist die dritte Gruppe, und sie führt über die Drohungsalternative zu § 249 I StGB.

Der Unterschied zwischen beiden Gruppen entscheidet über ein Verbrechen, und er entscheidet sich an einer Feststellung: Was hat der Täter nach der Gewalt gesagt oder getan? Die erhobene Faust, ein Vorhalt, ein erneutes Zugehen — das gehört in die Gründe. Die Wendung, der Geschädigte sei „eingeschüchtert gewesen“, begründet den Raub nicht.

Falle. Aus der bloßen Fortwirkung früherer Gewalt wird ein Raub konstruiert; ohne festgestellte ausdrückliche oder konkludente Drohung bleibt es bei Körperverletzung und Diebstahl.

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