A-7.8 · Sukzessive Qualifikation und Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)

Strafrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 251 StGB droht lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren an, wenn der Täter durch den Raub — der Wortlaut nennt „§§ 249 und 250“ — wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht. Der Maßstab ist gegenüber § 18 StGB angehoben: einfache Fahrlässigkeit genügt nicht. Der Getötete muss nicht das Raubopfer sein. Erforderlich ist der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang, und Anknüpfungspunkt ist beim erfolgsqualifizierten Versuch die Tathandlung des Grunddelikts, nicht dessen Erfolg (siehe A-2.18).

Die anspruchsvollste Lage der Gruppe entsteht, wenn Waffengewalt oder tödliche Gewalt erst nach der Vollendung, aber vor der Beendigung eingesetzt wird. Die Rechtsprechung lässt die sukzessive Verwirklichung der Qualifikation zu, sofern das qualifizierte Nötigungsmittel eingesetzt wird, um die Beute zu sichern. Tragend sind drei Erwägungen: Die tatspezifische Gefährlichkeit eines bewaffneten Überfalls besteht auch in der Flucht- und Sicherungsphase; das Risiko des Waffeneinsatzes gegen Verfolger ist ebenso hoch zu veranschlagen; und es fehlt jeder Grund, den Täter, der sich den Fluchtweg freischießt, besser zu stellen als den, der schon bei der Wegnahme schießt.

Daraus folgt eine Grundregel für alle Raubqualifikationen: Der Einsatz muss stets entweder der Beuteerlangung dienen — §§ 249, 250 II Nr. 1 StGB oder §§ 253, 255, 250 II Nr. 1 StGB — oder der Beuteerhaltung, dann §§ 252, 250 II Nr. 1 StGB. Ist die Vortat ein Raub, werden regelmäßig beide Wege verwirklicht; auf der Konkurrenzebene geht der besonders schwere räuberische Diebstahl im besonders schweren Raub auf. Ist die Vortat eine räuberische Erpressung, ist § 252 StGB nicht anwendbar, und das zusätzliche Unrecht lässt sich nur über die sukzessive Qualifikation erfassen.

Damit hängt die Struktur der Tat an einer einzigen Beweisfrage. In den Fluchtsicherungsfällen lässt sich der Angeklagte ein, die tödliche Gewalt habe allein der Flucht gedient. Bleibt die Beutesicherungsabsicht nicht sicher feststellbar, entfallen §§ 249, 251 StGB und §§ 252, 251 StGB. Übrig bleibt § 249 I StGB in Tatmehrheit mit § 227 I StGB — statt einer Tat mit Mindeststrafe von zehn Jahren zwei Taten mit deutlich milderen Rahmen.

Die Konkurrenzen des § 251 StGB folgen drei Regeln (siehe A-4.6 und A-4.10): zum vorsätzlichen Tötungsdelikt in der Regel Tateinheit; § 222 StGB wird von der spezielleren Vorschrift verdrängt; und § 227 I StGB tritt neben den Versuch des § 251 StGB tateinheitlich, damit die eingetretene Todesfolge im Schuldspruch sichtbar bleibt, während er bei Vollendung verdrängt wird.

Falle. Die tödliche Gewalt nach Vollendung wird ohne Weiteres unter §§ 249, 251 StGB gefasst; ohne festgestellte Beutesicherungsabsicht fehlt dafür die Grundlage.

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