Der Taterfolg des § 253 I StGB ist der Vermögensnachteil beim Genötigten oder einem anderen; er entspricht dem Vermögensschaden des § 263 I StGB und unterliegt derselben Pflicht zur Bezifferung (siehe A-6.16). Bleibt die Nötigung ohne den geforderten Erfolg — das Opfer ignoriert die Forderung oder erfüllt sie aus anderen Gründen —, liegt nur der Versuch vor, § 253 III StGB.
Die Bereicherungsabsicht verlangt das Erstreben eines Vermögensvorteils, auf den kein fälliger und einredefreier Anspruch besteht; es genügt der bloße Besitz, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert innewohnt. Umgekehrt gilt die scharfe Negativregel: Wer einen fälligen und einredefreien Anspruch mit Nötigungsmitteln durchsetzt, erstrebt keinen rechtswidrigen Vorteil; übrig bleibt § 240 StGB. Stoffgleichheit ist auch hier erforderlich: Der erstrebte Vorteil muss die Kehrseite des Nachteils sein, den das Opfer erleidet. Die Verwerflichkeit nach § 253 II StGB liegt näher als bei § 240 II StGB, weil die Tat mit der Bereicherungsabsicht bereits auf ein rechtswidriges Zwischenziel zielt.
Bei der Dreieckserpressung sind Genötigter und Geschädigter verschieden. Weil die Rechtsprechung ohne Verfügung arbeitet, kann sie die Zurechnung nicht über eine Verfügungsbefugnis lösen; sie verlangt stattdessen ein Näheverhältnis: Der Genötigte muss jedenfalls im Tatzeitpunkt dem Lager des Geschädigten zuzurechnen sein, weil er dessen Schutz übernehmen kann und will. Praktisch fällt darunter der Regelfall des Überfalls auf eine Bank oder eine Spielhalle. Anklagesatz und Gründe müssen die Doppelbezeichnung sichtbar machen: die Tat gegenüber der Bedrohten zum Nachteil des Unternehmens.
Die Sicherungserpressung ist der wichtigste Ausschlussfall. Sichert der Täter einen bereits täuschungsbedingt erlangten Vorteil nachträglich mit Gewalt oder Drohung ab, fehlt die Kausalität zwischen Nötigung und Vermögensnachteil, weil der Nachteil schon eingetreten war. §§ 253, 255 StGB scheiden aus; es bleibt § 240 StGB, und zwar in Tatmehrheit zum vorausgegangenen § 263 I StGB, weil die Nötigung ein weiteres Rechtsgut verletzt (siehe A-4.9).
Regelmäßig übersehen wird die Lage bei Beförderungsleistungen. Zwingt jemand den Beförderer zum Verzicht auf das Entgelt, liegt eine räuberische Erpressung nur vor, wenn er das schon bei Fahrtbeginn vorhatte oder wenn keine tragfähige Grundlage für die zivilrechtliche Durchsetzung geschaffen war. Wer bei Fahrtantritt Namen und Anschrift genannt hat, fügt durch den späteren Zwang keinen Vermögensnachteil mehr zu.
Falle. Der Vermögensnachteil wird bei der Erpressung nicht beziffert, weil die Nötigung so eindrücklich geschildert ist; ohne Bezifferung trägt der Schuldspruch nicht.