Der Blutalkoholwert aus der Blutprobe wird für die Fahruntüchtigkeit auf die Tatzeit zurückgerechnet (siehe A-7.12). Derselbe Messwert trägt im selben Urteil eine zweite Rechnung, und sie läuft gegenläufig. Für die Fahruntüchtigkeit ist ein niedriger Wert für den Angeklagten günstig, für die Schuldfähigkeit ein hoher. Der Zweifelssatz wirkt deshalb in verschiedene Richtungen: für §§ 20, 21 StGB gilt ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille und zusätzlich ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille; der Abzug der ersten zwei Stunden unterbleibt, weil er hier zulasten des Angeklagten wirkte. Beide Rechnungen sind im Urteil getrennt auszuweisen. Wer nur einen Wert bildet, verfehlt entweder die Fahruntüchtigkeit oder die Schuldfähigkeit.
Die Werte sind Orientierungsgrößen, keine Grenzwerte. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kommt ab etwa 2,0 Promille in Betracht, bei Tötungsdelikten ab 2,2 Promille; Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ab etwa 3,0 Promille, bei Tötungsdelikten ab 3,3 Promille. Hinzutreten muss stets das Fehlen von Leistungsmerkmalen. Geprüft wird zuerst die Einsichtsfähigkeit — regelmäßig mit wenigen Sätzen zu bejahen, weil Flucht, Verdeckungshandlungen oder heimliches Vorgehen belegen, dass der Täter das Unrecht kannte —, danach die Steuerungsfähigkeit; dort liegt der Prüfungspunkt. Für sie tragen die polizeilichen Vermerke: störungsfreie Bewegungskoordination, deutliche Aussprache, zusammengesetzte Handlungsabläufe, das Ersinnen von Ausflüchten, das rasche Umstellen auf eine veränderte Lage. § 21 StGB gehört unter den gesonderten Punkt „Strafe“; bei selbstverschuldeter Trunkenheit macht die Rechtsprechung von der Milderung nach § 49 I StGB in der Regel keinen Gebrauch, und die Ablehnung ist zu begründen.
Ist die Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen, kommt die actio libera in causa in Betracht. Die Rechtsprechung folgt dem Tatbestandsmodell, wonach schon das Sichbetrinken Beginn der Tatbestandsverwirklichung ist. Erforderlich ist Doppelvorsatz: Eventualvorsatz hinsichtlich des Defektzustands und Vorsatz auf die Begehung einer wenigstens ihrer Art nach bestimmten Straftat, und zwar bereits bei Trinkbeginn. Der dogmatische Streit um Begründung und Anwendbarkeit ist im zweiten Examen nicht zu entfalten.
Zwei Einschränkungen sind dagegen unentbehrlich. Bei eigenhändigen Delikten und reinen Tätigkeitsdelikten ist die Figur unanwendbar — ausdrücklich bei § 315c I StGB, § 316 I StGB und § 21 StVG. Und bei Fahrlässigkeitsdelikten besteht kein Bedürfnis, weil das Sichbetrinken selbst die Sorgfaltspflichtverletzung ist. Für die Verkehrsklausur heißt das: Die actio libera in causa trägt hier gerade nicht; sie ist zu prüfen und abzulehnen, und dann bleibt § 323a StGB (siehe A-7.14). Der Aufbau lautet: Delikt bis zur Schuld prüfen, Schuldunfähigkeit darlegen, das Delikt unter Heranziehung der actio libera in causa erneut prüfen — und das schon in der Überschrift ausweisen —, danach § 323a StGB.
Falle. Es wird nur ein Blutalkoholwert gebildet und für beide Fragen verwendet; die Rechnungen führen zu verschiedenen Werten und sind getrennt darzustellen.