- Erste Gruppe: Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonst niedrige Beweggründetäterbezogen und rein subjektiv zu prüfen
- Zweite Gruppe: heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mittelntatbezogen und im objektiven Tatbestand zu prüfen
- Dritte Gruppe: Ermöglichungs- und Verdeckungsabsichtwieder täterbezogen und rein subjektiv
- Was aus dem Aliud-Verhältnis folgt§ 211 StGB und § 212 StGB stehen nicht im Qualifikationsverhältnis, sondern als eigenständige Tatbestände nebeneinander
- die Prüfungsreihenfolge — § 211 StGB wird vorrangig geprüft, nicht als Aufsatz auf § 212 StGB
- der Schuldspruch — § 212 StGB wird nicht mitzitiert; die Kette „§§ 211, 212 StGB“ ist der klassische Anfängerfehler auf Assessorniveau
- für den Teilnehmer — bei den täterbezogenen Merkmalen greift § 28 I StGB mit der zwingenden Milderung, nicht § 28 II StGB
§ 211 I StGB bedroht den Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe; § 211 II StGB benennt in drei Gruppen, wer Mörder ist. Die erste Gruppe — Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonst niedrige Beweggründe — ist täterbezogen und rein subjektiv zu prüfen. Die zweite Gruppe — heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln — ist tatbezogen und im objektiven Tatbestand zu prüfen. Die dritte Gruppe — Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht — ist wieder täterbezogen und rein subjektiv.
Nach ständiger Rechtsprechung stehen § 211 StGB und § 212 StGB nicht im Qualifikationsverhältnis, sondern als eigenständige Tatbestände nebeneinander (Aliud-Verhältnis). Daraus folgen drei Dinge, die die Arbeit tragen. Erstens die Prüfungsreihenfolge: § 211 StGB wird vorrangig geprüft, nicht als Aufsatz auf § 212 StGB. Zweitens: Im Schuldspruch und in der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 212 StGB nicht mitzitiert; die Paragraphenkette „§§ 211, 212 StGB“ ist der klassische Anfängerfehler auf Assessorniveau. Drittens: Für den Teilnehmer greift bei den täterbezogenen Merkmalen § 28 I StGB mit der zwingenden Milderung, nicht § 28 II StGB (siehe A-1.17).
Eine Typenkorrektur — die positive oder negative Feststellung besonderer Verwerflichkeit auf Tatbestandsebene — nimmt die Rechtsprechung nicht vor, und die Bearbeitung folgt ihr darin. Wo die lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig erschiene, korrigiert die Rechtsprechung stattdessen auf der Rechtsfolgenseite in entsprechender Anwendung des § 49 I Nr. 1 StGB — anerkannt jedenfalls beim Merkmal der Heimtücke; ob die Lösung auf tatbezogene Merkmale beschränkt ist, ist nicht entschieden. Diese Rechtsfolgenlösung gehört unter den Punkt „Strafe“, nicht in den Tatbestand.
Eine Sperre ist mitzuführen: Auch nach der Milderung über §§ 28 I, 49 I StGB darf die Anstiftung zum Mord nicht unterhalb einer Mindeststrafe von fünf Jahren angesiedelt werden, weil der Totschlag nicht härter bestraft werden darf als der Mord. Darauf ist in den Gründen ausdrücklich hinzuweisen.
Falle. Die Mordmerkmale werden im Tenor bezeichnet — der Schuldspruch lautet auf „Mord“, nicht auf „heimtückischen Mord“; das Merkmal gehört in die Gründe.