§ 231 I StGB bestraft, wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist. § 231 II StGB nimmt aus, wer beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist.
Die Norm ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, und ihre Ratio ist doppelt: die besondere Gefährlichkeit solcher Auseinandersetzungen und die Schwierigkeit, den Beteiligten ihre Einzelverantwortlichkeit nachzuweisen. Damit ist sie ein beweisrechtlich motivierter Tatbestand; für die Aktenklausur ist das der Ansatzpunkt: Sie begründet den Schuldspruch, wenn sich nicht klären lässt, wer welchen Schlag geführt hat.
Schlägerei ist eine gegenseitige Körperverletzung unter aktiver Mitwirkung von mindestens drei Personen; der Charakter kann durch Hinzutreten einer dritten Person entstehen und durch ihr Ausscheiden wieder entfallen. Auch zeitlich gestreckte Vorgänge sind erfasst, wenn ein innerer Zusammenhang von solcher Dichte besteht, dass sie als ein Gesamtgeschehen zu werten sind. Der von mehreren verübte Angriff verlangt nur zwei Personen und keine tatsächliche Gewalttätigkeit; es genügt, dass er auf die Einwirkung auf den Körper eines Dritten zielt. Beteiligt ist, wer am Tatort anwesend ist und physisch oder psychisch mitwirkt; eigenes Schlagen ist nicht erforderlich.
Die schwere Folge ist objektive Bedingung der Strafbarkeit und braucht deshalb keinen Vorsatz; der Vorsatz muss nur die Beteiligung erfassen. Fünf Besonderheiten machen den praktischen Wert der Norm aus:
- Eine Ursächlichkeit des einzelnen Tatbeitrags für die Folge ist nicht erforderlich.
- Frühzeitiges Aussteigen oder späteres Hinzukommen ist unerheblich — es sei denn, mit dem Ausscheiden entfällt das Drei-Personen-Merkmal.
- Auch unbeteiligte Dritte können Opfer sein.
- Auch der Täter selbst kann Verletzter sein.
- Eine rechtswidrige Herbeiführung der Folge ist nicht verlangt.
§ 231 II StGB wird am Ende des objektiven Tatbestands als Tatbestandsausschluss geprüft — vertretbar ist auch die Verortung bei Rechtfertigung oder Entschuldigung. Die Vorwerfbarkeitsprüfung ist von der Notwehrprüfung zu trennen: Wer sich zwar in Notwehr verteidigt, zuvor aber vorwerfbar zur Entstehung der Schlägerei beigetragen hat, haftet gleichwohl.
Falle. § 231 StGB wird als subsidiär behandelt und weggelassen, sobald ein Einzeldelikt feststeht — der Tatbestand schützt ein eigenes Rechtsgut; wo die Einzelverantwortlichkeit feststeht, tritt er tateinheitlich neben die verwirklichten Delikte.