§ 340 I 1 StGB bedroht den Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren; § 340 I 2 StGB sieht für minder schwere Fälle Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, § 340 II StGB stellt den Versuch unter Strafe. Täter kann nur sein, wer Amtsträger im Sinne des § 11 I Nr. 2 StGB ist — die Vorschrift ist ein Sonderdelikt, kein eigenhändiges Delikt.
Der eigentliche Punkt steht in § 340 III StGB: Die §§ 224 bis 229 StGB gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Damit hat § 340 StGB eine Doppelnatur. Er ist Qualifikation zu § 223 I StGB als unechtes Amtsdelikt — und er ist zugleich eigenständiger Grundtatbestand für die spezielleren Körperverletzungsdelikte. §§ 224, 226, 227, 229 StGB können also auf § 340 I, III StGB aufsetzen statt auf § 223 I StGB. Das wird regelmäßig übersehen, und es verschiebt den Schuldspruch: Die gefährliche Körperverletzung, die ein Polizeibeamter im Dienst begeht, ist nach §§ 340 I 1, III, 224 I StGB zu tenorieren.
Beide Varianten des Absatzes 1 Satz 1 verlangen dasselbe Bindeglied. Variante 1 erfasst Handlungen während der Dienstzeit, in der der Amtsträger befugt seinen Dienst verrichtet; Variante 2 erfasst Handlungen außerhalb der Dienstzeit, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Für beide ist ein innerer, sachlicher Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Körperverletzung zwingend; rein zeitliche oder örtliche Zusammenhänge genügen nicht. Der Grund liegt in der Ratio: Die Schärfung rechtfertigt sich aus dem Missbrauch von Amtsgewalt.
Die brauchbarste Prüfungshilfe ist die Gegenprobe: Lässt sich eine rein private Motivation feststellen, fehlt der Dienstbezug und § 340 StGB scheidet aus; es bleibt § 223 I StGB. Für Beteiligte, die keine Amtsträger sind, gilt § 28 II StGB — die Amtsträgereigenschaft ist ein besonderes persönliches, täterbezogenes und strafmodifizierendes Merkmal, und der Extraneus wird aus dem verschobenen Tatbestand angeklagt (siehe A-1.17). Rechtfertigung kommt in Betracht, wo die Anwendung unmittelbaren Zwangs zulässig war; das ist gesondert und vor der Schuld zu prüfen.
Falle. Die gefährliche Körperverletzung durch einen Amtsträger wird nur nach §§ 223, 224 StGB tenoriert — § 340 I 1, III StGB ist der einschlägige Grundtatbestand und gehört in den Schuldspruch.