Die Entscheidung wählen
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Zuständigkeit. Hält das Gericht ein Gericht niedrigerer Ordnung für zuständig, eröffnet es vor diesem, § 209 I StPO. Hält es ein höheres für zuständig, legt es die Akten durch die Staatsanwaltschaft dorthin vor, § 209 II StPO.
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Verfahrenshindernis. Es führt vor der Eröffnung zur Ablehnung aus Rechtsgründen, denn § 206a I StPO setzt das eröffnete Hauptverfahren voraus.
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Tatverdacht. Hinreichend ist er, wenn die Verurteilung nach dem Aktenstand überwiegend wahrscheinlich ist, § 203 StPO (A-4.2).
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Entscheidung. Voller Verdacht ergibt die Zulassung, § 207 I StPO. Eine abweichende rechtliche Würdigung derselben Tat ergibt die Zulassung mit Maßgabe, § 207 II Nr. 3 StPO. Verdacht nur bei einzelnen Taten ergibt die Teilablehnung, § 207 II Nr. 1 StPO. Fehlender Verdacht ergibt die Nichteröffnung, § 204 StPO.
Das Schriftstück aufbauen
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Rubrum mit Gericht, Aktenzeichen, Haftvermerk, Angeschuldigtem samt Personalien, Verteidiger und der Bezeichnung der Anklage. Beim Landgericht entscheiden außerhalb der Hauptverhandlung die Richter ohne Schöffen, § 76 I 2 GVG.
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Formel nach den Mustern aus A-5.25.
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Haftentscheidung, wenn der Angeschuldigte in Untersuchungshaft ist, § 207 IV StPO (A-5.27).
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Kosten und notwendige Auslagen, wenn die Eröffnung ganz abgelehnt wird, §§ 464, 467 I StPO.
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Gründe dort, wo das Gesetz sie verlangt. Das sind die Nichteröffnung und die Teilablehnung, § 204 I StPO, § 34 StPO (A-5.26). Bei Änderungen der Anklage legt das Gericht sie dar, § 207 II StPO.
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Hilfsgutachten, wenn der Bearbeitervermerk es verlangt (A-7.16).
Wann das Verfahren ohne Eröffnung endet
Ein vorübergehendes Hindernis in der Person des Angeschuldigten, etwa seine längere Abwesenheit, führt zur vorläufigen Einstellung durch Beschluss, § 205 StPO. Das Gericht ist an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden, § 206 StPO. Es kann nach Klageerhebung auch aus Opportunitätsgründen einstellen, wenn die Beteiligten zustimmen (A-5.28). In allen anderen Fällen wählst du eine der vier Entscheidungen aus Nummer 4 des ersten Schritts.
Das Schöffengericht beim Amtsgericht prüft die Anklage gegen Torben Wißkirchen. Angeklagt sind ein Betrug zum Nachteil eines Autohauses und eine Urkundenfälschung. Zum Betrug trägt die Aktenlage den Verdacht. Für die Urkundenfälschung fehlt jeder Nachweis, dass der Angeschuldigte die Unterschrift gefertigt hat.
Der Beschluss lässt die Anklage zu, soweit sie den Betrug betrifft, und lehnt die Eröffnung im Übrigen ab. Gründe stehen nur zur Urkundenfälschung und bezeichnen den Mangel als tatsächlichen Grund, § 204 I StPO. Die Staatsanwaltschaft reicht eine dem Beschluss entsprechende Anklageschrift ein, § 207 III 1 StPO.