Raster 3 · Die Abschlussentscheidung wählen (§ 170 StPO)

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

  1. Prozessuale Tat isolieren. Die Entscheidung ergeht für eine Tat und einen Beschuldigten; die Prüfung wird für jede Kombination gesondert geführt (siehe Raster 1).

  2. Materiell prüfen. Unterstellt, der Akteninhalt trifft zu — wie hat sich der Beschuldigte strafbar gemacht? Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld, Konkurrenzen.

  3. Beweisbarkeit klären. Welches Beweismittel trägt welches Tatbestandsmerkmal? Was nicht beweisbar ist, wird nicht angeklagt — auch nicht „vorsorglich“.

  4. Verwertbarkeit klären. Unverwertbares scheidet aus der Prognose aus; die Frage gehört ausdrücklich in Vermerk oder wesentliches Ergebnis.

  5. Verfolgbarkeit klären. Verfahrenshindernisse durchprüfen (siehe Raster 2).

  6. Hinreichenden Tatverdacht bilden. Überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit bei vorläufiger Tatbewertung, § 170 I StPO. Fehlt sie, folgt die Einstellung nach § 170 II 1 StPO.

  7. Opportunität prüfen. Kommt eine Einstellung nach §§ 153, 153a, 154 StPO in Betracht? Bei vorübergehenden Hindernissen § 154f StPO — der voraussetzt, dass die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist.

  8. Schuldunfähigkeit gesondert behandeln. Ist der Beschuldigte schuldunfähig, scheidet die Verurteilung aus; zu prüfen ist der Antrag im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, § 71 StGB.

  9. Einziehung ohne Verurteilung prüfen. Kann niemand verfolgt oder verurteilt werden, kommt der Antrag nach § 435 I 1 StPO i. V. m. § 76a StGB in Betracht.

  10. Verfahrensart wählen. Anklage nach §§ 170 I, 200 StPO · Strafbefehl nach § 407 I StPO (siehe Raster 7) · beschleunigtes Verfahren nach § 417 StPO.

  11. Beschränkungen setzen. Nicht ins Gewicht fallende Teile oder Gesetzesverletzungen nach § 154a I 1 StPO ausscheiden und nach § 154a I 3 StPO aktenkundig machen.

  12. Ergebnis je Tat festhalten. Eine Liste: Tat — Beschuldigter — Entscheidung — Fundstelle. Sie wird später zur Ziffernfolge der Verfügung (siehe Raster 4).

Hier wird entschieden: an Schritt 6. Der hinreichende Tatverdacht ist die Wasserscheide zwischen Anklage und Einstellung; alles davor bereitet ihn vor, alles danach setzt ihn um.

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