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Vergehen? § 12 II StGB. Bei einem Verbrechen scheidet der Strafbefehl aus, § 407 I 1 StPO; der minder schwere Fall ändert daran nichts, § 12 III StGB.
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Verfahren vor dem Strafrichter? § 407 I 1 StPO i. V. m. § 25 Nr. 2 GVG. Das Schöffengericht ist praktisch nur über § 408a StPO erreichbar.
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Person des Beschuldigten prüfen. Kein Strafbefehl gegen Jugendliche, § 79 I JGG; bei Heranwachsenden mit Jugendstrafrecht § 109 II JGG i. V. m. § 79 I JGG; bei Erwachsenenstrafrecht keine Freiheitsstrafe, § 109 III JGG.
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Hinreichender Tatverdacht? Maßstab wie bei der Anklage, § 170 I StPO; das Gericht lehnt sonst nach § 408 II 1 StPO ab.
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Hauptverhandlung entbehrlich? § 407 I 2 StPO — Tatablauf geklärt, persönlicher Eindruck für die Rechtsfolgenbemessung nicht erforderlich, keine Gründe der Spezial- oder Generalprävention, Nr. 175 III 1 RiStBV.
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Aufenthalt bekannt? Nr. 175 II 1 RiStBV; sonst vorläufige Einstellung nach § 154f StPO, solange die Klage noch nicht erhoben ist, oder Antrag nach § 205 StPO.
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Rechtsfolgen im Katalog? § 407 II 1 Nr. 1 bis 3 StPO; Sperre bei Entziehung der Fahrerlaubnis höchstens zwei Jahre, § 407 II 1 Nr. 2 StPO; keine Unterbringung, keine Führungsaufsicht, kein Berufsverbot.
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Freiheitsstrafe erwogen? Nur bis ein Jahr und nur mit Bewährung und nur bei verteidigtem Angeschuldigtem, § 407 II 2 StPO; sonst bestellt der Richter nach § 408b StPO. Freiheitsstrafe ohne Bewährung führt zwingend in die Hauptverhandlung.
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Alternative prüfen. Bei Verhafteten oder vorläufig Festgenommenen ist nach Nr. 175 IV RiStBV zu prüfen, ob das beschleunigte Verfahren nach § 417 StPO schneller zum Ziel führt.
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Entwurf fertigen. Inhalt nach § 409 I 1 Nr. 1 bis 7 StPO, direkte Anrede, Festsetzung der Rechtsfolgen, Rechtsbehelfsbelehrung; Entwurf beifügen, Nr. 176 I 1 RiStBV; Vermerk nach § 169a StPO nicht vergessen, Nr. 175 I RiStBV.
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Nebenfolgen bedenken. Nebenbeteiligte nach § 409 I 1 Nr. 1 StPO aufführen; unterbleibende Fahrerlaubnisentziehung nach Nr. 177 II RiStBV begründen.
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Folgen der Rechtskraft einkalkulieren. § 410 III StPO verbraucht die Strafklage für die gesamte prozessuale Tat; korrigierbar nur über § 373a I, II StPO.
Hier wird entschieden: an Schritt 7. Der Rechtsfolgenkatalog des § 407 II StPO ist die harte Grenze — an der Zwei-Jahres-Sperre und an der Bewährungsvoraussetzung scheitern die meisten Strafbefehlsentwürfe.