Raster 7 · Strafbefehl statt Anklage? (§ 407 StPO)

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

  1. Vergehen? § 12 II StGB. Bei einem Verbrechen scheidet der Strafbefehl aus, § 407 I 1 StPO; der minder schwere Fall ändert daran nichts, § 12 III StGB.

  2. Verfahren vor dem Strafrichter? § 407 I 1 StPO i. V. m. § 25 Nr. 2 GVG. Das Schöffengericht ist praktisch nur über § 408a StPO erreichbar.

  3. Person des Beschuldigten prüfen. Kein Strafbefehl gegen Jugendliche, § 79 I JGG; bei Heranwachsenden mit Jugendstrafrecht § 109 II JGG i. V. m. § 79 I JGG; bei Erwachsenenstrafrecht keine Freiheitsstrafe, § 109 III JGG.

  4. Hinreichender Tatverdacht? Maßstab wie bei der Anklage, § 170 I StPO; das Gericht lehnt sonst nach § 408 II 1 StPO ab.

  5. Hauptverhandlung entbehrlich? § 407 I 2 StPO — Tatablauf geklärt, persönlicher Eindruck für die Rechtsfolgenbemessung nicht erforderlich, keine Gründe der Spezial- oder Generalprävention, Nr. 175 III 1 RiStBV.

  6. Aufenthalt bekannt? Nr. 175 II 1 RiStBV; sonst vorläufige Einstellung nach § 154f StPO, solange die Klage noch nicht erhoben ist, oder Antrag nach § 205 StPO.

  7. Rechtsfolgen im Katalog? § 407 II 1 Nr. 1 bis 3 StPO; Sperre bei Entziehung der Fahrerlaubnis höchstens zwei Jahre, § 407 II 1 Nr. 2 StPO; keine Unterbringung, keine Führungsaufsicht, kein Berufsverbot.

  8. Freiheitsstrafe erwogen? Nur bis ein Jahr und nur mit Bewährung und nur bei verteidigtem Angeschuldigtem, § 407 II 2 StPO; sonst bestellt der Richter nach § 408b StPO. Freiheitsstrafe ohne Bewährung führt zwingend in die Hauptverhandlung.

  9. Alternative prüfen. Bei Verhafteten oder vorläufig Festgenommenen ist nach Nr. 175 IV RiStBV zu prüfen, ob das beschleunigte Verfahren nach § 417 StPO schneller zum Ziel führt.

  10. Entwurf fertigen. Inhalt nach § 409 I 1 Nr. 1 bis 7 StPO, direkte Anrede, Festsetzung der Rechtsfolgen, Rechtsbehelfsbelehrung; Entwurf beifügen, Nr. 176 I 1 RiStBV; Vermerk nach § 169a StPO nicht vergessen, Nr. 175 I RiStBV.

  11. Nebenfolgen bedenken. Nebenbeteiligte nach § 409 I 1 Nr. 1 StPO aufführen; unterbleibende Fahrerlaubnisentziehung nach Nr. 177 II RiStBV begründen.

  12. Folgen der Rechtskraft einkalkulieren. § 410 III StPO verbraucht die Strafklage für die gesamte prozessuale Tat; korrigierbar nur über § 373a I, II StPO.

Hier wird entschieden: an Schritt 7. Der Rechtsfolgenkatalog des § 407 II StPO ist die harte Grenze — an der Zwei-Jahres-Sperre und an der Bewährungsvoraussetzung scheitern die meisten Strafbefehlsentwürfe.

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